Gericht: Bestpreisklauseln bei Hotelbuchungen im Internet sind zulässig

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Deutschland,

Die bei der Hotelsuche beliebten Buchungsportale im Internet können nach einem Gerichtsurteil Hotels verpflichten, Zimmer auf der eigenen Internetseite nicht günstiger als auf der Portalseite anzubieten.

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Eine Frau bedient ihr Smartphone. - dpa/AFP

Das Wichtigste in Kürze

  • Hotels dürfen Zimmer nicht günstiger als Buchungsportale anbieten.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hob am Dienstag einen Beschluss des Bundeskartellamts aus dem Jahr 2015 auf, mit dem solche «engen Bestpreisklauseln» untersagt worden waren. Im konkreten Fall musste das Gericht über die Praxis des Buchungsportals Booking entscheiden. (Az. VI Kart 2/16)

Auf dem Portal können Verbraucher nach Hotelzimmern suchen und auch direkt buchen. Für die Hotelbetreiber wird bei Buchungen eine Vermittlungsgebühr fällig. Anfang 2015 stufte das OLG Düsseldorf die vorherige Praxis der Portale bei den Preisangaben als kartellrechtswidrig ein. Diese hatte die Hotels generell verpflichtet, auf dem Portal stets die günstigsten Konditionen anzubieten.

Solche «weiten Bestpreisklauseln» werden seither nach Angaben des Gerichts nicht mehr von den Buchungsportalen verwendet. Die Betreiber änderten demnach ihre Praxis und verpflichteten die Hotels nur noch, ihre Zimmer auf der eigenen Internetseite nicht günstiger anzubieten als bei Booking. Das Bundeskartellamt untersagte aber auch diese «engen Bestpreisklauseln», die daher seit Februar 2016 ebenfalls nicht mehr genutzt werden.

Der erste Kartellsenat des Oberlandesgerichts stufte diese veränderten Klauseln aber nun als zulässig ein. Sie seien notwendig, «um einen fairen und ausgewogenen Leistungsaustausch zwischen den Portalbetreibern und den vertragsgebundenen Hotels zu gewährleisten», entschied das OLG. Das Portal dürfe mit solchen Klauseln verhindern, dass Kunden durch niedrigere Preise von der Buchungsseite auf die Seite des Hotels umgelenkt würden.

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