EuGH weist Klagen von Fährunternehmen gegen Finanzierung der Fehmarnbeltquerung ab

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Luxemburg,

Im Streit um staatliche Gelder zur Finanzierung der Fehmarnbeltquerung zwischen Deutschland und Dänemark haben drei klagende Fährunternehmen vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Niederlage erlitten.

EuGH urteilt über Finanzierung der Fehmarnbeltquerung
EuGH urteilt über Finanzierung der Fehmarnbeltquerung - AFP/Archiv

Das Wichtigste in Kürze

  • Strittig waren staatliche Garantien und Darlehen Dänemarks.

Das Luxemburger Gericht wies am Mittwoch eine Revision von Scandlines Danmark, Scandlines Deutschland und Stena Line Scandinavia gegen einen Beschluss des Gerichts der EU zurück. (Az. C-174/19 P und C-175/19 P)

Deutschland und Dänemark hatten bereits im September 2008 einen Staatsvertrag über eine feste Querung über den Fehmarnbelt unterzeichnet. Entstehen soll ein kombinierter Strassen- und Eisenbahntunnel, der in eine in den Meeresboden gegrabene Rinne abgesenkt wird. Die Gesamtkosten werden auf umgerechnet rund 8,7 Milliarden Euro geschätzt - gestritten wird seit Jahren über die Finanzierung des 19 Kilometer langen Tunnels sowie der Hinterlandanbindung auf dänischer Seite.

Beauftragt wurden zwei dänische öffentliche Unternehmen, die das Vorhaben unter anderem mit staatlichen Garantien und staatlichen Darlehen finanzieren. Die EU-Kommission genehmigte dieses Finanzierungsmodell 2015 und argumentierte, die Finanzierung der Hinterlandanbindung sei keine staatliche Beihilfe. Die Gelder für Planung, Bau und Betrieb des Tunnels selbst seien - sofern sie staatliche Beihilfen seien - jedenfalls mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Die drei Fährunternehmen klagten jedoch dagegen und vermuteten eine Wettbewerbsverzerrung, durch die sie sich benachteiligt sehen. Sie bekamen im Dezember 2018 vom Gericht der EU teilweise Recht - zumindest was die Finanzierung des Tunnels selbst betraf, nicht aber die der Hinterlandanbindung.

Die Firmen schalteten daraufhin den EuGH ein. Dieser folgte nun aber der Vorinstanz. Er wies zudem Anschlussrechtsmittel der Kommission zurück, mit denen diese die Aufhebung der angefochtenen Urteile erreichen wollte.

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