Rubiks Zauberwürfel geniesst in der EU keinen Markenschutz.
Ein Jugendlicher dreht am Zauberwürfel
Ein Jugendlicher dreht am Zauberwürfel - dpa/dpa/picture-alliance
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Das Wichtigste in Kürze

  • EU-Gericht bestätigt Löschung als dreidimensionale Unionsmarke .

Das Gericht der EU bestätigte am Donnerstag die Löschung der Unionsmarke für den «Rubik's Cube». Damit endet voraussichtlich ein zäher Streit um den mehrfarbigen Drehwürfel, der die europäischen Behörden und Gerichte seit 20 Jahren beschäftigt. Strittig war, ob die Drehbarkeit des Würfels eine technische Lösung darstellt und dieser deshalb nicht als Marke geschützt werden kann. (Az. T-601/17)

Das Europäische Markenamt Euipo trug im Jahr 1999 die Würfelform als dreidimensionale Unionsmarke ein. Der deutsche Spielzeughersteller Simba Toys beantragte aber im Jahr 2006 die Löschung der Marke, weil technische Funktionen wie die Drehbarkeit der Würfelteile nicht geschützt werden könnten.

Das EU-Gericht wies zwar zunächst im Jahr 2014 die Klage des Spielzeugherstellers ab, doch dieses Urteil hob wiederum der Europäische Gerichtshof (EuGH) in zweiter Instanz im Jahr 2016 auf. Der EuGH begründete dies damit, dass das Gericht und das Markenamt nicht sichtbare funktionale Elemente wie die Drehbarkeit der einzelnen Würfelteile hätten berücksichtigen müssen.

Daraufhin löschte das Euipo die Marke. Die Behörde wies dazu laut Gericht darauf hin, dass die Zulassung als Marke nicht zulässig ist, wenn deren wesentliche Merkmale zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich seien. Zu diesen wesentlichen Kennzeichen gehörte die technische Möglichkeit, die Würfelteile so lange drehen zu können, bis die Seiten des gesamten Würfels jeweils die gleiche Farben haben.

Gegen die Löschung der Marke klagte das Unternehmen Rubik's erneut vor dem EU-Gericht. Die Luxemburger Richter wiesen diese Klage aber nun ab und bestätigten die Entscheidung des Euipo. Die Form hätte durch seine zentralen Merkmale wie die Drehbarkeit der Einzelwürfel nicht als Unionsmarke eingetragen werden dürfen, erklärte das Gericht.

Gegen dieses Urteil können erneut Rechtsmittel beim EuGH eingelegt werden, die aber vorher zugelassen werden müssen. Der Zauberwürfel wurde bereits 1974 vom ungarischen Ingenieur Erno Rubik erfunden.

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