Zahlungen des Arbeitgebers für eine Direktversicherung nach einer vereinbarten Entgeltumwandlung gelten nicht als pfändbares Einkommen.
Zahlungen des Arbeitgebers für eine Direktversicherung nach einer vereinbarten Entgeltumwandlung gelten nicht als pfändbares Einkommen.
Zahlungen des Arbeitgebers für eine Direktversicherung nach einer vereinbarten Entgeltumwandlung gelten nicht als pfändbares Einkommen. - AFP/Archiv
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Das Wichtigste in Kürze

  • Rechtsstreit zwischen Ex-Mann und Arbeitgeber der früheren Ehefrau.

Solange der gesetzlich vorgesehene Betrag dabei nicht überschritten wird, benachteiligt eine solche Regelung den Gläubiger nicht, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am Donnerstag. Es gab der Revision eines Arbeitgebers statt, der mit einer Angestellten eine solche Vereinbarung getroffen hatte. (Az. 8 AZR 96/20)

Geklagt hatte ursprünglich der geschiedene Ehemann der Angestellten. Seine Ex-Frau war dazu verurteilt worden, für ihn zu zahlen. Erst nachdem die Pfändung eingeleitet worden war, traf sie mit ihrer Firma eine Vereinbarung über die Umwandlung von Gehalt in betriebliche Altersvorsorge. Dieser Umstand ändere aber nichts daran, dass kein pfändbares Einkommen vorliege, erklärte das BAG.

Der Mann war zuerst vor das Arbeitsgericht gezogen, das seine Klage abwies, und dann vor das Landesarbeitsgericht in München. Dort hatte er teilweise Erfolg. Der Arbeitgeber der Frau legte gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Revision beim BAG ein. Dieses entschied am Donnerstag nicht, was gilt, wenn die Beiträge für eine Direktversicherung den gesetzlich vorgesehenen Betrag überschreiten.

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