Zürich verstösst bei Schaffung neuer Reha-Betten gegen Bundesrecht
Der Kanton Zürich hat mit der Aufnahme der RehaClinic Zürich auf die Spitalliste gegen Bundesgesetz verstossen. Die Zürcher Regierung hätte die Schaffung der zusätzlichen 36 Betten mit den Nachbarkantonen koordinieren müssen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden und eine Beschwerde des Kantons Thurgau gutgeheissen.

Der Regierungsrat des Kantons Zürich verfügte im August vergangenen Jahres, dass die RehaClinic Zürich mit Standort Spital Limmattal in die Spitalliste aufgenommen wird. So sollte von 2019 bis 2021 ein neues Versorgungsmodell - Klinik-in-Klinik-Modell - als Pilotforschungsprojekt getestet werden. Vorgesehen war die Behandlung von Schlaganfallpatienten.
Der Kanton Thurgau hat dem Kanton aber einen Strich durch die Rechnung gemacht. Er legte beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die geänderte Zürcher Spitalliste ein.
Diesen Schritt begründeten die Ostschweizer damit, dass der Zürcher Entscheid sich auf die Thurgauer Spitalplanung auswirke. Zürich habe die im Gesetz vorgeschriebene Koordinationspflicht bei der Spitalplanung verletzt. Der Ostschweizer Kanton beantragte deshalb die Aufhebung des Zürcher Entscheids und hatte Erfolg.
In einem am Mittwoch publizierten Urteil bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die Sichtweise der Thurgauer. Der Kanton Zürich habe zwar eine Konsultation bei anderen Kantonen durchgeführt. Dies reicht gemäss Bundesverwaltungsgericht aber nicht.
Der Zürcher Regierungsrat hatte vorgängig auch keine Bedarfsabklärung gemacht. Vor dem Bundesverwaltungsgericht hat er sein Vorgehen damit begründet, dass es sich um ein auf drei Jahre befristetes Pilotprojekt handle. Müsste man für jeden Versuch die strikten Planungsregeln einhalten, wäre keine Innovation möglich.
Die Richter lassen diese Argumente nicht gelten. Die Zuteilung von zusätzlichen Kapazitäten ohne eine vorgängige Evaluation könne zu Überkapazitäten führen. Eine kurzfristige Planungsänderung sei nur in Ausnahmefällen zulässig, wie beispielsweise bei einem ausgewiesenen Bedarf.
Der Kanton Thurgau hatte in seiner Beschwerde unter anderem aufgeführt, dass nur 29 Prozent der Patienten in der Rehabilitationsklinik Zihlschlacht aus dem Kanton Zürich stammten. Neue Reha-Betten in Zürich hätten Auswirkungen auf diese Zahl und die Thurgauer Spitalplanung. (Urteil C-5379/2018 vom 02.07.2019)