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    Zürcher Gericht verbietet Gemeindepolizist Kauf von Schalldämpfern

    Keystone-SDA Regional
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    Zürich,

    Das Zürcher Verwaltungsgericht verbietet einem Gemeindepolizisten und Hobbyschützen den Kauf von zwei Schalldämpfern. Er hatte eine Ausnahmebewilligung beantragt, weil oberhalb seines bevorzugten Schiesskellers Büros untergebracht sind.

    Ein Zürcher Gemeindepolizist nutzt für sein Schiesstraining ein Gebäude, in dem auch Büros untergebracht sind. Einen Schalldämpfer darf er sich aber nicht zulegen. Dies hat das Ver...
    Ein Zürcher Gemeindepolizist nutzt für sein Schiesstraining ein Gebäude, in dem auch Büros untergebracht sind. Einen Schalldämpfer darf er sich aber nicht zulegen. Dies hat das Ver... - KEYSTONE/CHRISTIAN BEUTLER

    Für den Kauf eines Schalldämpfers braucht es «achtenswerte Gründe», weil diese Aufsätze in der Schweiz als verbotenes Waffenzubehör gelten. Als «achtenswerter Grund» gilt etwa die Tätigkeit als Jägerin oder Jäger, weil damit Gehörschäden bei Menschen und Jagdhunden verhindert werden können.

    Lärmschutz beim Schiessen in der Freizeit ist hingegen kein «achtenswerter Grund», wie ein Gemeindepolizist nun erfahren musste. Er beantragte im Februar 2024 eine Ausnahmebewilligung, um sich das verbotene Zubehör kaufen zu können. Einen Schalldämpfer wollte er für eine Pistole, einen zweiten für sein Repetiergewehr.

    Gewehrschüsse zu laut für die Büro-Angestellten

    Grund für sein Antrag war das Gebäude, in dem er in seiner Freizeit Schiessen trainiert: Oberhalb des Schiesskellers sind Büros eingemietet. Vor allem der Lärm des Gewehrs ist jedoch zu laut für die Büro-Angestellten. Mit dieser Waffe kann er deshalb nur nach 18 Uhr und an Wochenende trainieren.

    Die Kantonspolizei wies sein Gesuch jedoch ab, worauf er an die Sicherheitsdirektion gelangte und schliesslich ans Verwaltungsgericht. Alle waren sich einig, wie aus dem am Montag publizierten Verwaltungsgerichtsentscheid hervorgeht.

    Würde «Lärmschutz» als «achtenswerter Grund» genügen, müsste ja jedem Sportschützen ein Schalldämpfer erlaubt werden, so das Gericht. Dies würde aber das generelle Verbot dieses Zubehörs untergraben. Es sei dem Polizisten zuzumuten, währen Bürozeiten nur mit der Pistole zu schiessen und das Training mit dem lauten Gewehr auf den Abend oder aufs Wochenende zu verschieben.

    Der Polizist muss nun die Gerichtsgebühr von 2570 Franken zahlen. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig, der Polizist kann es noch ans Bundesgericht weiterziehen.

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