Wettbewerbshüter dehnen Untersuchung zu VW-Händlern im Tessin aus

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Bern,

Weitere Hausdurchsuchungen bei Tessiner VW-Händlern: Die Wettbewerbskommission (Weko) hat ihre Untersuchung zu möglichen Kartellverstössen im Tessin auf weitere Tatbestände sowie weitere Händler ausgeweitet.

Gab es im Tessin ein Kartell von VW-Händlern? Die Weko hat eine Untersuchung dazu ausgeweitet. (Themenbilder)
Gab es im Tessin ein Kartell von VW-Händlern? Die Weko hat eine Untersuchung dazu ausgeweitet. (Themenbilder) - sda - KEYSTONE/WALTER BIERI

Das Wichtigste in Kürze

  • Nicht nur bei öffentlichen Ausschreibungen, sondern auch beim Verkauf an Private könnten sich die Händler abgesprochen haben.

Die Weko hatte die ursprüngliche Untersuchung unter dem Namen «Concessionari Volkswagen» im Juni 2018 gegen die VW-Importeurin Amag und weitere Autohändler eröffnet.

Sie ging damit Hinweisen nach, die Händler hätten sich bei der öffentlichen Beschaffung von Autos und Nutzfahrzeugen unerlaubt abgesprochen. Bereits damals waren Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Die Amag erklärte damals, sie habe keine konkreten Anhaltspunkte zu einem möglichen Verstoss. Man kooperiere aber voll und ganz mit den Behörden.

Die Weko dagegen fand inzwischen weitere Hinweise: Im Laufe der Untersuchung hätten sich nun Hinweise ergeben, wonach die mutmasslichen Abreden den gesamten Zeitraum von 2006 bis 2018 betreffen könnten, teilte die Weko am Dienstag mit. Zudem könnten sich die betroffenen Unternehmen über die Verkaufsbedingungen für die Autos der Marken des Volkswagen-Konzerns sowie über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten abgesprochen haben - und zwar nicht nur bei öffentlichen Ausschreibungen, sondern auch beim Verkauf an Private.

Gestützt auf diese neuen Hinweise könnten sich laut Weko weiter beim Kanton Tessin zugelassene Händler von Autos des VW-Konzerns an den mutmasslichen Abreden beteiligt haben. Bei einigen dieser betroffenen Unternehmen seien wiederum Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Die Weko will nun im Rahmen der Untersuchung prüfen, ob tatsächlich unzulässige Wettbewerbsabreden vorliegen.

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