Viele verzichten auf Mietsenkung – aus diesem Grund
Der hypothekarische Referenzzinssatz sinkt per 2. September 2025 auf 1,25 Prozent. Mieter können eine Mietzinsreduktion verlangen – und doch tun es viele nicht.

Das Wichtigste in Kürze
- Ab heute, 2. September 2025 gilt der neue hypothekarische Referenzzinssatz.
- Der Zinssatz sinkt von 1,5 Prozent auf 1,25 Prozent.
- Der Mieterinnen- und Mieterverband Schweiz rät, eine mögliche Mietzinsreduktion zu prüfen.
- Viele Mieter verzichten jedoch – aus Angst?
Der hypothekarische Referenzzinssatz ist erneut gesunken. Mit Wirkung ab heute, 2. September, gilt der neue Zinssatz von 1,25 Prozent. Seit März 2025 lag er bei 1,5 Prozent.
Dank der Senkung des Referenzzinssatzes haben viele Mieter Anspruch auf eine tiefere Miete. Doch dieser muss aktiv eingefordert werden – mit einem sogenannten Herabsetzungsbegehren an die Vermieterschaft.
Trotz des berechtigten Anspruchs zögern viele Mieter, ein solches Gesuch zu stellen. Nau.ch hat beim Mieterinnen- und Mieterverband Schweiz (MV) nachgefragt, wovor die Mieter Angst haben.
Wovor haben Mieter Angst?
Die Hemmschwelle sei das Problem, so Larissa Steiner, Co-Leiterin der Rechtsberatung beim MV. Obwohl objektiv gesehen für die Mieter eigentlich kein Risiko bestehe, hätten viele Skrupel.
Die Mieter seien am kürzeren Hebel. «Sie wollen sich – gerade, wenn die Vermieterschaft in derselben Liegenschaft lebt – den Hausfrieden nicht verderben», sagt Steiner.
Und weiter: «Bei privaten Vermieterschaften gab es vereinzelt unwirsche Reaktionen auf Senkungsbegehren». Da der Referenzzins nun aber mehrmals gestiegen und wieder gesunken ist, hätten sich aber auch private Vermieterschaften mittlerweile daran «gewöhnt».
«Angst ist unbegründet»
Larissa Steiner kann die Zurückhaltung nachvollziehen, hält sie aber für unbegründet. «Wenn ein Anspruch auf Mietzinsreduktion besteht, ist es das gute Recht von Mieterinnen und Mietern, diese zu verlangen.»
Negative Konsequenzen seien nicht zu befürchten – im Gegenteil: Die meisten Liegenschaften würden ohnehin von grossen Verwaltungen betreut, die solche Anfragen routiniert bearbeiten.
Anspruch sorgfältig prüfen
Bevor ein entsprechendes Herabsetzungsbegehren an die Verwaltung versendet wird, sollte man allerdings unbedingt prüfen, ob überhaupt ein Anspruch darauf besteht. Denn nicht alle profitieren von der Zinssenkung.
Steiner weiss: «Es gibt durchaus Mieterinnen und Mieter, die keinen Senkungsanspruch haben.» Das sei der Fall, wenn der Mietzins bereits auf einem Referenzzins von 1,25 Prozent beruhe.
Mieterverband rät zur Vorsicht
Steiner warnt zudem vor vorschnellen Anträgen. Wer ein Herabsetzungsbegehren ohne gültigen Anspruch stellt, riskiere eine Mietzinserhöhung.
«Denn die Vermieterschaft darf die Teuerung und Kostensteigerung seit der letzten Mietzinsanpassung auf die Miete schlagen», sagt Steiner.
Heisst: Zwar würde die Miete aufgrund des Zinses sinken, aber wegen der Teuerung steigen. Dann sei keine Reduktion möglich.
Der Mieterverband empfiehlt deshalb, vor dem Versand eines Herabsetzungsbegehrens den eigenen Mietvertrag sorgfältig zu prüfen. Oder sich im Zweifel beraten zu lassen.