Ein Gesuch eines 64-jährigen Häftlings in Bern, der mit Hilfe von Exit sterben möchte, stellt die Sterbeorganisationen vor eine Herausforderung.
Das Logo der Exit International-Organisation.
Das Logo der Exit International-Organisation. - Keystone
Ad

Das Wichtigste in Kürze

  • In Bern möchte ein 64-jähriger Häftling mit Hilfe von Exit sterben.
  • Doch die besonderen Umstände seines Gesuchs stellen die Sterbeorganisationen vor Probleme.

Ein 64-jähriger verwahrter Häftling, für den der Kanton Bern zuständig ist, will mit Hilfe der Sterbeorganisation Exit aus dem Leben scheiden. Sein Gesuch bei Exit um Vorabklärungen stellt mindestens diese Sterbeorganisation vor besondere Herausforderungen.

Exit hat dem Mann mitgeteilt, das Gesuch werde ernst genommen. In seinem Fall lägen aber besondere Umstände vor, welche vertieft abgeklärt werden müssten.

Den Fall publik machte die Organisation Reform91, gemäss eigenen Angaben eine Selbsthilfeorganisation für Strafgefangene und Ausgegrenzte. Peter Zimmermann, Präsident von Reform91, sagte am Freitag auf Anfrage, er kenne kein weiteres Gesuch um Sterbehilfe von Strafgefangenen in der Schweiz. Reform91 sei mit Einverständnis des Häftlings an die Medien gelangt.

Die Berner Zeitung «Der Bund» hatte in ihrer Ausgabe vom Freitag gestützt auf Angaben von Reform91 über dieses Sterbehilfegesuch berichtet. Der Nachrichtenagentur Keystone-SDA liegt dieses Dossier ebenfalls vor.

Drei Gründe für Gesuch

In seinem Gesuch an Exit schreibt der Häftling, sein Leben sei aus drei Gründen nicht mehr lebenswert. Erstens leide er an einer sich «unaufhaltsam verschlechternden» Lungenkrankheit. Zweitens werde ihm seit Jahren von Gerichtsmedizinern eine schwere und nicht therapierbare psychische Störung diagnostiziert. Er sei also unheilbar psychisch krank. Drittens verweigere ihm der Kanton Bern seit mehreren Jahren begleitete Ausgänge, dies entgegen einem Urteil des bernischen Obergerichts. Diese Weigerung entziehe ihm jegliche «Zukunftsperspektive» und sei «Psychofolter».

Das Amt für Justizvollzug (AJV) des Kantons Bern sagte am Freitag auf Anfrage, ihm liege kein konkretes Gesuch um Sterbehilfe vor. Insofern werde dieser Fall nicht geprüft. Amtsvorsteher Thomas Freytag bestätigte aber Aussagen seines Stellvertreters Laszlo Polgar im «Bund» vom Freitag.

Polgar hatte gesagt, dass das Gesetz Fälle, bei denen Häftlinge mit fremder Hilfe sterben wollten, noch nicht regle.

Die von der Politik verfolgte Nullrisikopolitik führe heute dazu, so Polgar weiter, dass Häftlinge heute länger inhaftiert blieben. Darauf müsse sich künftig der Gesetzgeber einrichten. Wenn ein Häftling eine Strafe absitze, werde es ihm aber sicher nicht möglich sein, sich durch den Freitod den gerichtlichen Urteilen zu entziehen.

Zu Unrecht Urlaub verweigert

Der fragliche Häftling hatte 2016 vor dem bernischen Obergericht mit einer Beschwerde gegen das bernische AJV obsiegt. Das Obergericht hielt gemäss einem auf der Internetseite der Berner Justiz veröffentlichten Leitentscheid fest, das Amt habe dem Mann zu Unrecht einen Urlaub verweigert.

Der Häftling hatte sich mit seiner damals 86-jährigen Mutter treffen wollen, die in Österreich wohne und nicht zu ihm reisen könne. Das Obergericht kritisierte im Urteil die restriktive Praxis des bernischen AJV im Umgang mit Urlauben. Eigenen Angaben zufolge hat der Häftling seither seine Mutter nie in einem Ausgang treffen können.

Zu dieser Aussage wollte das bernische AJV aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Aussagen machen. Zu konkreten Vollzugsfällen werde nichts gesagt. Auf die Frage, ob der Häftling mit dem Gesuch Druck machen wolle für einen Urlaub, sagte Reform91-Präsident Zimmermann, dem Mann gehe es wirklich schlecht. Er meine es ernst mit dem Gesuch.

Ad
Ad