Der Vals Investor Remo Stoffel darf am Flughafen Zürich nicht bauen. Dies hat das Bundesgericht entschieden.
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Vals Investor Remo Stoffels Projekte und Finanzen bleiben im Fokus der Justiz und Medien. (Archivfoto) - sda - KEYSTONE/GIAN EHRENZELLER
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Das Wichtigste in Kürze

  • Remo Stoffel, Vals-Investor, darf vom Zürcher Flughafen enteignet werden.
  • Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht am Freitag.

Der Bündner Vals Investor Remo Stoffel hat eine Schlappe vor dem Bundesverwaltungsgericht erlitten: Stoffels Priora Suisse AG darf am Flughafen Zürich wegen eines Frachthallenprojektes enteignet werden. Es geht um ein Grundstück von 11'842 Quadratmetern Fläche. Dies ist dem am Freitag publizierten Urteil zu entnehmen.

Der Flughafen Zürich will darauf ein Frachtgebäude erstellen. Das Uvek erteilte dem Flughafen im Februar 2019 dazu die Plangenehmigung und bewilligte die Enteignung. Dagegen wehrte sich die Priora Suisse vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie machte geltend, es fehle am notwendigen öffentlichen Interesse an der Enteignung.

Priora zweifelte an Verbauung

Die Priora zweifelte, dass der Flughafenperimeter bereits soweit verbaut sei, dass der Flughafen auf das Grundstück angewiesen sei. Zudem sprach das Unternehmen von einem «selbstverschuldeten Planungsdefizit» des Flughafens, das nicht mit einer Enteignung belohnt werden dürfe.

Weiter sieht sich das Unternehmen des Vals Investors in verschiedenen Grundrechten verletzt, etwa dem auf Wirtschaftsfreiheit. Wegen den Absichten des Flughafens sei die Nutzung des Grundstücks massiv eingeschränkt. Ein eigenes Frachtgebäude habe nicht gebaut werden können.

Flughafen und Uvek bekamen Recht gegen Vals Investor

Dem widersprach der Flughafen. Die Frachthalle sei so platziert, wie es «notwendig und sinnvoll sei». Die Planung korrespondiere mit den Vorgaben des Sachplans Infrastruktur der Luftfahrt (SIL), des Planungsinstrumentes des Bundes für die zivile Luftfahrt. Ein öffentliches Interesse an der Enteignung bestehe eindeutig.

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Der Bündner Unternehmer Stoffel wurde unter anderem bekannt, als er 2013 in seinem Heimatdorf Vals die Therme kaufte. - sda - KEYSTONE/WALTER BIERI

Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Flughafen und dem Uvek nun vollumfänglich recht. Eine formelle Enteignung bilde zwar einen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsgarantie. Könne aber für Werke geltend gemacht werden, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes seien.

Im Fall der Frachthalle halte das Luftfahrtgesetz fest, dass an der Nutzung der Landesflughäfen ein nationales Interesse bestehe. Ein öffentliches Interesse an der Enteignung sei zwecks Weiterentwicklung der bestehenden Frachtinfrastruktur deshalb zu bejahen.

Verhältnismässigkeit gegeben

Die Verhältnismässigkeit sei durchaus gegeben. Das Grundstück der Priora sei hinsichtlich Lage, Grösse und Erschliessung der einzige Standort, der alle wichtigen Kriterien erfüllt. Einen Alternativstandort sehen die Richter nicht.

Zudem bejahen sie, dass die neue Frachthalle auf dem Priora-Grundstück notwendig ist, um den Flughafenbetrieb reibungslos aufrechterhalten zu können.

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