Die UBI hat eine Beschwerde gegen einen Artikel von SRF gutgeheissen, der das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt haben soll.
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Ein Artikel von SRF habe das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt, laut UBI. (Symbolbild) - sda - KEYSTONE/CHRISTIAN BEUTLER

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hat eine Beschwerde gegen einen Online-Artikel von Schweizer Radio und Fernsehen SRF über einen Schulversuch im Kanton Luzern gutgeheissen. Der Artikel habe das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt, hiess es in einer Mitteilung der UBI vom Donnerstagabend.

Dem von SRF am 22. Mai 2023 publizierten Online-Artikel «Austickende Schulkinder – Luzern schickt Radau-Kinder testweise in spezielle Klassen» lag eine Medienmitteilung des Kantons Luzern zu einem Schulversuch mit Sonderschulklassen an Regelschulen zugrunde.

Fehlinformationen führen zu falschem Eindruck

Die UBI hiess die Beschwerde mit 8 zu 1 Stimmen gut, wonach ein falscher Eindruck über die im Artikel thematisierten Kinder mit Sonderschulbedarf vermittelt worden sei. Im Vordergrund stand laut der UBI die Frage, ob sich die Leserschaft eine eigene Meinung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots bilden konnte. Dies sei nicht möglich gewesen.

In dieser ersten Version des Artikels sei vor allem das Verhalten der Kinder mit Sonderschulbedarf wie im Titel mit teilweise drastischen Worten beschrieben worden. Unerwähnt sei auch geblieben, dass es sich dabei um Kinder mit einer festgestellten Beeinträchtigung (zum Beispiel ADHS/POS, Autismus) handelte. Dieser Umstand sei denn auch aus der Medienmitteilung des Kantons Luzern ausdrücklich hervorgegangen.

Verbesserungen in angepasster Version

Einstimmig abgewiesen hat die UBI dagegen die Beschwerde gegen eine angepasste Version desselben Artikels vom 24. Mai 2023. In der angepassten Version sei auch über die Gründe für die Verhaltensauffälligkeiten berichtet worden.

Als Mangel taxierte die Kommission zwar die fehlende Transparenz hinsichtlich des Publikationsdatums dieser Änderungen. Es habe sich dabei jedoch um einen Fehler in einem Nebenpunkt gehandelt, der keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots begründe, teilte die UBI weiter mit. Das Diskriminierungsverbot erachtete die UBI wie schon bei der ursprünglichen Version als nicht verletzt.

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