Das Bundesstrafgericht hat für einen schizophrenen Waadtländer wegen Schuldunfähigkeit keine Strafe ausgesprochen. Es ordnete aber eine stationäre Therapie an.
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Das Bundesstrafgericht in Bellinzona. - keystone
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Das Wichtigste in Kürze

  • Das Bundesstrafgericht hat für einen schizophrenen Waadtländer keine Strafe ausgesprochen.
  • Das Gericht hat jedoch eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet.

Das Bundesstrafgericht hat für einen psychisch kranken Waadtländer wegen Schuldunfähigkeit keine Strafe ausgesprochen. Jedoch hat es eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet. Der Mann stand ursprünglich unter Verdacht, die Terrormiliz IS zu unterstützen. Nun liegt das begründete Urteil des Bundesstrafgerichts vor.

Der Mann war im Juni 2017 wegen einer Auseinandersetzung in Lausanne festgenommen worden. Bei der Durchsuchung seines Zimmers fand die Polizei einen Koran, ein Handbuch zum Islam und Hitler-Texte.

Im Oktober 2019 wurden die Beschuldigungen im Zusammenhang mit terroristischen Gruppen fallen gelassen. Der Betroffene erhielt für die deswegen in Haft verbrachte Zeit eine Entschädigung von 81'000 Franken.

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Schweizerfahne am Bundesstrafgericht in Bellinzona. - keystone

Vor Gericht musste sich der Waadtländer schliesslich nur noch wegen eines Angriffs auf einen Gefängniswärter im September 2018 verantworten. Der Mann soll den Gefängnismitarbeiter gewürgt haben. Deshalb wurde er wegen Gefährdung des Lebens angeklagt.

Wegen Schuldunfähigkeit beantragte die Bundesanwaltschaft eine stationäre therapeutische Massnahme und die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung. Sie stützte sich dabei auf ein psychiatrisches Gutachten, das beim Waadtländer eine paranoide Schizophrenie festgestellt hatte. Der Verteidiger des Mannes plädierte während des Prozesses im Februar auf Freispruch.

Angriff im Wahn

Der Mann sei zum Zeitpunkt des Angriffs auf den Gefängnismitarbeiter schuldunfähig gewesen. Zu diesem Schluss ist das Bundesstrafgericht in seinem Urteil gekommen.

Zwar habe er damals schon Medikamente eingenommen. Diese hätten aber noch nicht die gewünschte Wirkung erreicht. Der Mann sei in der wahnhaften Vorstellung, dass der Gefängniswärter ihm etwas antun wolle, auf diesen losgegangen.

Aufgrund der Erkrankung des Waadtländers hat das Bundesstrafgericht eine stationäre Therapie angeordnet. Andernfalls bestehe die Gefahr von Rückfällen, da sich die Wahnvorstellungen des Mannes auf das jeweilige Umfeld anpassten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts weitergezogen werden.

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