Schweizerische Bundesbahnen müssen Opfer 35'000 Franken zahlen
Schweizerische Bundesbahnen müssen einem Mann eine Genugtuung von 35'000 Franken zahlen. Er wurde von einem anderen Mann aufs Gleis geschubst.

Das Wichtigste in Kürze
- 2016 stösst ein psychisch Kranker einen Mann auf die Gleise der SBB.
- Die Bundesbahnen müssen dem Opfer nun eine Genugtuung von 35'000 Franken zahlen.
- Das Urteil wird mit der Gefährdungshaftung des Eisenbahngesetzes begründet.
Das Bundesgericht hat die SBB dazu verpflichtet, einem heute 89-Jährigen eine Genugtuung von 35'000 Franken zu zahlen. Der Mann war 2016 auf dem Bahnhof Affoltern am Albis ZH vor eine einfahrende S-Bahn gestossen worden. Die Tat war von einem psychisch kranken Drogenabhängigen verübt worden.
Das Opfer erlitt schwere Verletzungen, weil es mehrere Meter vom Zug mitgeschleift wurde. Der Täter wurde später von einem Gericht für schuldunfähig erklärt. Es wurde eine stationäre Therapie für ihn angeordnet.
Schweizerische Bundesbahnen: Gefährdungshaftung entscheidend
Das Handelsgericht Zürich sprach dem Opfer vergangenen Oktober zulasten der Schweizerische Bundesbahnen eine Genugtuung von 35'000 Franken zu. Das Gericht begründete seinen Entscheid mit der Gefährdungshaftung des Eisenbahngesetzes. Beim Ereignis am Bahnhof Affoltern am Albis habe sich ein mit dem Betrieb einer Eisenbahn charakteristische Risiko verwirklicht. Keine Rolle spiele dabei, dass der Mann gestossen worden sei.
Das Bundesgericht bestätigt in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil den Entscheid der Vorinstanz. Der Gesetzgeber habe neue Entlastungsgründe in ihrem Sinne in das Eisenbahngesetz aufgenommen, argumentierte die SBB. Doch das lässt das Bundesgericht nicht gelten.
Stoss einer Drittperson trete in den Hintergrund
Die Verantwortung der Bahnunternehmen soll bei Suiziden im Zustand der Urteilsunfähigkeit ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund seien die neuen Bestimmungen in erster Linie eingeführt worden.
In vorliegenden Fall sei das Opfer durch den Zug schwer verletzt worden. Die Unfallursache sei die Gefährlichkeit, die vom Betrieb einer Eisenbahn ausgehe. Der Stoss einer Drittperson trete damit in den Hintergrund. Auch deshalb, weil es möglich sei, dass eine Person aufgrund eines Gedränges auf die Gleise gestossen werden könne.