Die Bundesanwaltschaft beschuldigt einen Oberleutnant, gegen das Kriegsmaterialgesetz verstossen zu haben. Heute Mittwoch beginnt der Prozess.
Korpskommandant Philippe Rebord, Chef der Schweizer Armee, spricht an einer Medienkonferenz. Er war auch involviert in den verschiedenen Spesenexzessen.
Korpskommandant Philippe Rebord, Chef der Schweizer Armee, spricht an einer Medienkonferenz. Er war auch involviert in den verschiedenen Spesenexzessen. - Keystone
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Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Schweizer Oberleutnant hat einen Zünder zu Demonstrationszwecken bestellt.
  • Die Bundesanwaltschaft wirft ihm den Verstoss gegen das Kriegsmaterialgesetz vor.

Ein Oberleutnant der Schweizer Armee wird von der Bundesanwaltschaft (BA) beschuldigt, in Russland einen Zünder für eine Panzermine bestellt und damit gegen das Kriegsmaterialgesetz verstossen zu haben. Heute Mittwoch findet am Bundesstrafgericht der Prozess statt.

Die BA verurteilte den Berufsmilitär im Juli mit einem Strafbefehl zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 200 Franken. Zudem ordnete sie die Einziehung und Vernichtung des Zünders an. Der Betroffene legte gegen den Strafbefehl Einsprache ein, weshalb der Fall nun vor dem Bundesstrafgericht in Bellinzona verhandelt wird. Das Zollinspektorat Zürich hatte den Zünder Mitte September vergangenen Jahres bei der Kontrolle einer Sendung aus Russland sichergestellt. Bestellt hatte ihn der Angeklagte auf Ebay.

Zünder als Anschauungsmaterial

Als der Oberleutnant Anfang Oktober 2017 bei der Zentralstelle Waffen des Bundesamtes für Polizei (Fedpol) ein Gesuch um eine Einfuhrbewilligung stellte, gab er an, der Zünder diene als Anschauungsmaterial für berufsbedingte Aus- und Weiterbildungen. Das Fedpol verwies den Mann an das für die Bewilligungen zuständige Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco). Dort ging aber nie ein Gesuch des Oberleutnants ein, wie aus dem Strafbefehl der BA hervor geht.

Im Gegensatz zum Seco stützt sich der Angeklagte auf die Stellungnahme eines Experten der Armasuisse. Dieser habe gemäss der Einsprache des Angeklagten festgehalten, dass es sich beim Objekt um ein leeres Gehäuse und eine als solche gekennzeichnete Attrappe einer Panzermine handle.

Diese sehe zwar aus wie eine Panzermine, habe aber nichts mit funktionsfähigen Bestandteilen oder mit Munition zu tun. Weil es sich demnach nicht um Kriegsmaterial handle, könne nicht das Kriegsmaterialgesetz angewendet werden, heisst es in der Einsprache.

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