Schiedsgericht zuständig für Millionen-Busse an Swisscom
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der Swisscom abgewiesen, mit der sich diese gegen eine Busse von 4,3 Millionen Franken wehrte.

Das Wichtigste in Kürze
- Die Swisscom darf ihre Beschwerde nicht vor dem Bundesgericht verhandeln.
- Die Millionen-Busse kommt vor ein Schiedsgericht.
- Der Telekom-Riese stolperte über einen Vorfall mit Nachtzuschlags-SMS in Zürich.
Die Swisscom stellt sich auf den Standpunkt, dass nicht ein Schiedsgericht, sondern das Bundesverwaltungsgericht über die Zulässigkeit dieser Busse entscheiden muss. Konkret verhängte der Selbstregulierungsverein PolyReg Ende März 2017 die genannte Busse.
Grund dafür war der Nachtzuschlag des Zürcher Verkehrsverbunds (ZVV), welcher über einen Dienst der Swisscom mit einem SMS bezahlt werden konnte.
Gemäss der PolyReg hielt die Swisscom bei Kunden, die ihre Rechnung jeweils Ende Monat beglichen, die reglementarischen Sorgfaltspflichten der PolyReg nicht ein. Mit diesen soll der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vorgebeugt werden.
Swisscom war Mitglied der PolyReg
Die Swisscom war damals Mitglied der PolyReg. Finanzintermediäre mussten sich in jener Zeit der eidgenössischen Finanzmarktaufsicht Finma oder einem Selbstregulierungsverein unterstellen. Die Finma hat die Aufsicht über die Selbstregulierungsvereine und genehmigte deren Statuten.

Wie das Bundesgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil festhält, ist für die inhaltliche Beurteilung der Busse entgegen der Ansicht der Swisscom nicht das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Dieses war auf eine Beschwerde der Swisscom nicht eingetreten.
Bundesgericht winkt ab
Tatsächlich handle es sich bei der von der PolyReg erlassenen Busse um keine Verfügung. Eine solche müsse aber vorliegen, damit sie am Bundesverwaltungsgericht angefochten werden könne.
Die Reglemente der Selbstregulierungsorganisationen würden zwar von der Finma genehmigt. Sie stellten aber sogenannte privatautonome Vereinbarungen dar. Und das Bundesgericht anerkennt, dass die Selbstregulierungsorganisationen eine öffentliche Aufgabe im Rahmen der ihnen übertragenen staatlichen Kompetenzen erfüllten.
Das Bundesgericht widerlegt zudem das Argument der Swisscom, wonach dieser der Rechtsweg verschlossen und damit gegen ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht verstossen werde. Denn Beschwerden gegen Schiedssprüche von Selbstregulierungsorganisationen würden auf dem Gebiet der Geldwäscherei vom Bundesgericht jeweils behandelt. (Urteil 2C_887/2017 vom 23.3.2021)