Der Presserat klopft der «Republik» auf die Finger.
Die Redaktion des Onlinemagazins Republik in Zürich.
Das Onlinemagazin «Republik», hier die Redaktion in Zürich, zieht nach einem ersten Jahr eine positive Bilanz. - Keystone

Zwar habe das Online-Medium die Wahrheitspflicht in einer Artikelserie über Missstände an der Herzklinik des Zürcher Universitätsspitals nicht verletzt, dafür aber entlastende Aussagen über den attackierten leitenden Arzt erst neun Tage nach deren Bekanntwerden veröffentlicht. Das sei zu spät.

Die «Republik» habe damit die Berichtigungspflicht verletzt, heisst es in einer Mitteilung des Presserats vom Dienstag.

Und weiter: «Es wäre der 'Republik' zudem gut angestanden, diese neuen Fakten unmittelbar beim ursprünglichen Text zu veröffentlichen, statt in einem anderen, nicht verbundenen Artikel.» In Online-Medien habe sich diese Praxis durchgesetzt.

Auch sei die «Republik» bei der Namensnennung des leitenden Arztes zu weit gegangen. Der Schutz der Privatsphäre überwiege das öffentliche Interesse an dieser. Deshalb habe die «Republik» mit der Namensnennung den Medienkodex verletzt, ist die Einschätzung der Beschwerdeinstanz, die von den journalistischen Berufsverbänden, den Verlegerorganisationen und der SRG getragen wird.

Der Presserat habe die umfangreiche Beschwerde des von der «Republik»-Berichterstattung betroffenen Arztes geprüft und dabei keine Verletzung der Wahrheitspflicht festgestellt, heisst es in der Mitteilung weiter.

Die «Republik» habe die anonym erhobenen und tatsächlich schwerwiegenden Vorwürfe mit erheblichem Aufwand überprüft. Zudem habe sie den betroffenen Arzt mit den Vorwürfen konfrontiert und dessen Entgegnungen angemessen veröffentlicht, so der Presserat.

Inhalt der «Republik»-Berichterstattung waren Missstände in der Herzklinik des Universitätsspitals Zürich, mit denen ein Whistleblower im Konflikt mit seinem Vorgesetzten an die Öffentlichkeit gegangen war. Die «Republik» berichtete darüber im März 2021.

In einer Stellungnahme zum Presserats-Entscheid verteidigte die «Republik» ihr Vorgehen. Dass eine Mehrheit des Presserats zu einem anderen Schluss gekommen sei, respektiere man. An der beanstandeten Namensnennung sieht die «Republik» aber nichts Falsches.

«Wir nannten ihn beim Namen, weil er als leitender Arzt an einer der wichtigsten und prestigeträchtigsten Kliniken des mit öffentlichen Geldern finanzierten Universitätsspitals Zürich unseres Erachtens eine Person des öffentlichen Interesses ist, weil er selbst ein massgeblicher Akteur des Konflikts war», schrieb Chefredaktor Oliver Fuchs auf Anfrage der Nachrichtenagentur Keystone-SDA.

Zudem habe sich dieser Arzt über Monate in mehreren Artikeln sowie in einer Sendung von «10 vor 10» öffentlich geäussert.

Die «Republik» berichte unverzüglich über die Presserats-Rüge, hiess es am Dienstagabend aus der Chefredaktion. Mit Befriedigung nehme man zur Kenntnis, dass der Presserat in der Recherche keinen Verstoss gegen das wichtigste journalistische Prinzip - die Wahrheitspflicht - erkannt habe.

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