Polizist zu Verletzung des Amtsgeheimnisses angestiftet
Das Zürcher Obergericht hat eine Frau zu Recht verurteilt, die einen Polizisten dazu anstiftete, Informationen über eine Drittperson zu beschaffen. Dies hat das Bundesgericht entschieden.

Die Frau wurde wegen Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu 30 Franken verurteilt. Sie lieferte dem Polizisten den Namen und das mutmassliche Alter von 32 bis 34 Jahren der von ihr gesuchten Person.
Der Polizist suchte im Polizei-Informationssystem und teilte der Verurteilten die Handy-Nummer und den Beruf der gesuchten Person mit. Die «Auftraggeberin» soll dem Polizisten versprochen haben, mit ihm zu grillieren oder in den Ausgang zu gehen.
Als nicht sicher erstellt erachtet das Zürcher Obergericht die Feststellung der Staatsanwaltschaft, dass die Frau dem Polizisten sexuelle Zuwendungen versprochen habe.
Wie die Vorinstanz hält das Bundesgericht in einem am Donnerstag publizierten Urteil fest, sowohl die Telefonnummer, als auch die Berufsangabe seien nicht allgemein zugänglich. Die betroffene Person habe ein schutzwürdiges Interesse daran, dass diese Angaben nicht öffentlich verbreitet würden. (Urteil 6B_366/2018 vom 27.06.2019)