Polizeiliche Videoüberwachung in Geschäftsraum braucht Bewilligung

    Keystone-SDA
    Keystone-SDA

    Lausanne,

    In einem Urteil des Bundesgerichts wurde entschieden, dass die polizeiliche Überwachung von Geschäftsräumen von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden muss.

    Eine Überwachungskamera.
    Die Stadtpolizei Zürich filmt am Wochenende künftig öffentliche Plätze. - keystone

    Das Wichtigste in Kürze

    • Wer sein Geschäft polizeilich überwachen lassen will, muss eine Bewilligung einholen.
    • Das Bundesgericht hat entsprechende Beweismittel ohne Bewilligung nicht zugelassen.

    Eine polizeiliche Videoüberwachung in Geschäftsräumen, die der Aufklärung einer Straftat dient, muss von der Staatsanwaltschaft angeordnet und von einem Zwangsmassnahmengericht bewilligt werden. Dies hat das Bundesgericht entschieden.

    Im konkreten Fall verschwand aus der Kasse eines Geschäfts im Kanton Solothurn wiederholt Bargeld. Die Geschäftsleitung informierte die Polizei und stellte einen Strafantrag gegen Unbekannt. Mit Einwilligung der Geschäftsführung installierte die Solothurner Kantonspolizei im Büro- und Küchenbereich der Firma Videokameras.

    Diese Räume waren abgetrennt vom Kundenbereich und wurden ausschliesslich vom Personal benützt. In diesem Teil befand sich auch der Tresor, wie aus einem am Donnerstag publizierten Urteil des Bundesgerichts hervorgeht.

    Nach der Videoauswertung erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen eine Mitarbeiterin. Nach einem erstinstanzlichen Freispruch verurteilte das Obergericht des Kantons Solothurn die Frau wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von 500 Franken.

    Beweismittel nicht zulässig

    Dieses Urteil hat das Bundesgericht nun aufgehoben und die Beschwerde der Frau gutgeheissen. Die Lausanner Richter sind zum Schluss gelangt, dass die Videoaufnahmen als Beweismittel nicht zulässig seien und vernichtet werden müssten.

    Das Bundesgericht begründet den Entscheid damit, dass mit der Videoaufzeichnung in die Grundrechte der gefilmten Mitarbeiter eingegriffen worden sei.

    Deshalb hätte die Staatsanwaltschaft die Überwachung anordnen und durch ein Zwangsmassnahmengericht bewilligen lassen müssen. Die Einwilligung der Geschäftsleitung reiche nicht. Diese sei auch nicht befugt, die Zustimmung anstelle der Mitarbeitenden zu geben.

    Das Bundesgericht hat den Entscheid des Solothurner Obergerichts aufgehoben. Die kantonale Instanz wird prüfen müssen, ob die verbleibenden Beweise - wie Arbeitszeiterfassung und Befragungen - eine Verurteilung zulassen. (Urteil 6B_181/2018 vom 20.12.2018)

    Kommentare

    Weiterlesen

    sommaruga
    4 Interaktionen
    Bilanz und Ausblick
    Der Schriftzug Hotel Schweizerhof.
    Gerichtsfall

    MEHR IN NEWS

    Staatstheater Mainz
    Berlin/Mainz
    VW
    2 Interaktionen
    Lenkungsausfall droht

    MEHR AUS LAUSANNE

    mäuse
    2 Interaktionen
    Lausanne
    sdf
    211 Interaktionen
    Regeln
    Ringier
    2 Interaktionen
    Lausanne
    4 Interaktionen
    Lausanne