Polizeiliche Massnahmen gegen IS-Anhänger waren widerrechtlich
Im Juni hatte das Fedpol gegen einen IS-Anhänger polizeilich-präventive Massnahmen verhängt. Laut dem Bundesverwaltungsgericht waren diese aber gesetzeswidrig.

Das Wichtigste in Kürze
- Gegen den US-Mann habe es keine neuen und konkreten Hinweise für Terror-Aktivität gegeben.
- Deswegen sind laut dem Gericht die vom Fedpol verhängten Massnahmen widerrechtlich.
Die vom Fedpol im Juni gegen einen IS-Anhänger verhängten polizeilich-präventiven Massnahmen waren gesetzeswidrig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Gegen den Iraker lagen keine neuen und konkreten Hinweise auf eine terroristische Aktivität vor.
Das Bundesstrafgericht verurteilte den Mann nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht im Oktober 2017 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten. Er wurde der Beteiligung an der kriminellen Organisation «Islamischer Staat» für schuldig befunden.

Seither haben diverse Behörden und Gerichte unzählige weitere Entscheide gefällt. Es ging dabei um den Aufenthaltsstatus, eine Ausschaffung, die Ausschaffungshaft und deren Verlängerung sowie um Massnahmen wie eine Meldepflicht, Kontaktverbote, eine Aus- und Eingrenzung und deren elektronische Überwachung.
Solche polizeilich-präventiven Massnahmen können bei terroristischen Gefährdern für eine Dauer von sechs Monaten verfügt werden. Das Gesetz sieht eine einmalige Verlängerung um weitere sechs Monate vor. Eine erneute Anordnung ist zulässig, wenn «neue und konkrete Anhaltspunkte für eine terroristische Aktivität» vorliegen.
Festnahme von Jugendlichen
Diese Bedingung ist laut Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht erfüllt. Die Eingrenzung wurde mit der Verfügung vom Juni um sechs Monate verlängert. Und die Pflicht, sich regelmässig bei der Polizei zu melden und an Gesprächen teilzunehmen, wurde erneut angeordnet. Das Fedpol hat gemäss den Ausführungen des Gerichts keine neuen Anhaltspunkte liefern können, die nicht schon bei den früheren Verfügungen bestanden.

Wie dem Urteil zu entnehmen ist, soll der Iraker laut Fedpol eine Führungsrolle in der islamistischen Szene der Schweiz inne haben. Dadurch habe er grossen Einfluss auf jüngere Anhänger und könne deren Radikalisierungsprozess beschleunigen oder begünstigen.
Personen aus dem Umfeld einer Moschee seien nach Angaben des Fedpol nachweislich mit dem Beschwerdeführer in Kontakt gestanden. Diese Personen seien für die gewaltsame Ideologie des IS empfänglich.
Auch seien nach Hinweisen aus dem Ausland mehrere Jugendliche in der Schweiz verhaftet worden, denen terroristische Straftaten und eine versuchte Tötung vorgeworfen werde.
Die Jugendlichen seien online vernetzt gewesen und hätten den Angriff auf eine Person jüdischen Glaubens in Zürich im Mai 2024 thematisiert. Sie hätten in einer Moschee verkehrt, zu deren Präsident der Beschwerdeführer ein Kontaktverbot gehabt habe.
Kontakt zu Beschuldigten
Gemäss Fedpol hatte der Iraker auch ein Kontaktverbot zu Personen, gegen die ein Strafverfahren wegen terroristischer Handlungen laufe oder die ebenfalls Massnahmen auferlegt bekommen haben. Eine dieser Personen steht im Verdacht, über ein soziales Netzwerk Anleitungen zur Sprengstoffherstellung angefordert und Anschlagpläne geäussert zu haben.
Bei all diesen Punkten fehlt dem Gericht die Aktualität beziehungsweise ein aktives Handeln des Beschwerdeführers. Es weist jedoch darauf hin, dass beim Auftreten neuer Hinweise wieder Massnahmen verfügt werden können.
Aus dem Urteil geht weiter hervor, dass die Bundesanwaltschaft ein Strafverfahren gegen den Iraker führt, weil er gegen im November 2023 angeordnete Kontaktverbote und die Ausgrenzung verstossen haben soll.












