Das Luzerner Kantonsgericht weist die Klage des Schweizer Discounters Otto's gegen die deutsche Otto Group ab.
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Paragraphen-Symbol (Symbolbild) - dpa

Otto's wollte verhindern, dass der deutsche Namensvetter mit der Domain Otto-Shop.ch in die Schweiz kommt. Der Schweizer Discounter hatte mit seiner Klage im Wesentlichen verlangt, dass der deutschen Otto Group die Tätigkeit als Detail- oder Versandhändlerin in der Schweiz unter dem Kennzeichen Otto sowie Otto-Versand zu verboten würde. Weiter wollte er ihr untersagen, einen entsprechenden Domainnamen mit «.ch» zu benützen.

Das Kantonsgericht kam nun zum Schluss, dass zurzeit keine Gefahr eines Markteintritts der Beklagten in den stationären Handel drohe, wie es im Urteil schreibt, das es am Donnerstag veröffentlichte. Deshalb bestehe an einem diesbezüglichen Verbot kein Rechtsschutzinteresse. Insoweit trat es auf die Klage nicht ein.

Bezüglich des Onlinehandels in der Schweiz wies das Gericht die Klage ab. Der Kläger vermochte laut dem Gericht die von ihm behauptete schutzwürdige Position auf die Verwendung seiner Marke nicht rechtsgenüglich nachzuweisen.

Staatsvertrag in Kraft

Das Kantonsgericht entschied, dass sich die Beklagten für die aktive Benutzung ihrer vor jener der Klägerin eingetragenen Marke auf den Staatsvertrag zwischen Deutschland und der Schweiz von 1892 berufen können, da dieser nach wie vor in Kraft ist. Daher wurde den Beklagten die Gebrauchspriorität ihrer Marke in der Schweiz zugestanden.

Die mit dem Entscheid vom 14. August 2017 angeordneten vorsorglichen Massnahmen, mit welchen den Beklagten vorsorglich verboten wurde, die Tätigkeit als Versandhändlerin in der Schweiz unter den Kennzeichen Otto sowie Otto-Versand aufzunehmen, hob das Gericht auf. Otto's muss sämtliche Prozesskosten tragen.

Das Urteil kann innert 30 Tagen beim Bundesgericht angefochten werden. Es ist noch nicht rechtskräftig.

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