Luzern LU: Status S: Nach fünf Jahren folgt die B-Bewilligung
Viele Geflüchtete aus der Ukraine erhalten 2027 automatisch eine Aufenthaltsbewilligung B. Für die Sozialhilfe bleibt in der Regel der Kanton zuständig.

Viele Geflüchtete aus der Ukraine werden sich im Jahr 2027 bereits mehr als fünf Jahre in der Schweiz aufhalten. Das schweizerische Asylgesetz sieht vor, dass Schutzbedürftige nach fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz automatisch eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten. Diese Aufenthaltsbewilligung B bleibt an den Schutzstatus gekoppelt. Wenn der Bundesrat den Schutzstatus S aufhebt, erlischt auch diese Aufenthaltsbewilligung B und die betroffenen Schutzbedürftigen verlieren ihr Recht auf Aufenthalt in der Schweiz. Auch der Schutzstatus S mit Aufenthaltsbewilligung B bleibt somit rückkehrorientiert.
Sozialhilferechtliche Zuständigkeit bleibt beim Kanton Luzern Schutzbedürftige fallen gemäss Sozialhilfegesetz des Kantons Luzern in die grundsätzliche Zuständigkeit des Kantons. Somit ist der Kanton Luzern auch für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung B zuständig.
In Ausnahmefällen Zuständigkeitswechsel zu den Gemeinden
Auch Schutzbedürftige haben die Möglichkeit, nach mindestens fünfjährigem, ununterbrochenem Aufenthalt in der Schweiz ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung infolge eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu stellen. Wird dem Härtefallgesuch durch den Kanton entsprochen und mit Zustimmung des Bundes eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt, erlischt der Schutzstatus S. Ist die Person von der Sozialhilfe abhängig, wechselt diese Person in die sozialhilferechtliche Zuständigkeit der Wohnortgemeinde. Ob und wie viele Personen mit Schutzstatus S von der Möglichkeit eines sogenannten Härtefallgesuches Gebrauch machen werden, ist nicht abzuschätzen.






