Österreichischer Kriegsverbrecher wird aus der Schweiz ausgewiesen

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Bern,

Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom Fedpol verfügte Ausweisung eines wegen Kriegsverbrechen verurteilten Österreichers bestätigt.

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Österreichischer Kriegsverbrecher wird aus der Schweiz ausgewiesen. - keystone

Der Mann kämpfte bei einer paramilitärischen Einheit in der Ostukraine und feuerte einen Kameraden an, einen Gefangenen zu malträtieren.

Der Verurteilte lebt seit 2017 mit seiner Partnerin und dem gemeinsamen Kind in der Schweiz. Im Juli 2022 verurteilte ihn das Oberlandesgericht Innsbruck zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren – ein Jahr davon unbedingt. Diesen Teil der Strafe konnte er in der Schweiz verbüssen.

Das Bundesamt für Polizei (Fedpol) verfügte im Juni 2024 die Ausweisung des Mannes nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe und ein fünfjähriges Einreiseverbot. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem am Donnerstag publizierten Urteil bestätigt, dass der Österreicher eine Gefährdung für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz darstellt.

Der Österreicher hat in mehreren Ländern als Freiwilliger gekämpft. Er schloss sich 2014 den Peschmerga im Irak an. Im September des gleichen Jahres schloss es sich in der Ostukraine einem nicht der ukrainischen Armee angehörigen Kampfverband an. Nach Stationen in Syrien und im Irak kehrte er im März 2015 wiederum in die Ostukraine zurück.

In Siegerpose

Im Januar 2017 wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund eines auf den sozialen Netzwerken geposteten Fotos, auf dem er neben einem getöteten Kombattanten in Siegerpose zu sehen ist, ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Mord sowie Kriegsverbrechen gegen Personen eingeleitet. Bei einem erneuten Versuch in die Ukraine zu gelangen wurde der Mann im April 2017 in Polen festgenommen.

Auch wenn der Beschwerdeführer inzwischen über ein familiäres und berufliches Umfeld verfügt, besteht laut Gericht weiterhin ein Risiko, dass er sich an fremden Kampfhandlungen beteiligt. Er gab im Rahmen der Stellungnahme zum Ausweisungsverfahren an, er habe beim russischen Angriff gegen die Ukraine im Februar 2022 einen starken Drang gespürt, sich wieder in die Ukraine zu begeben. Für die Schweiz stelle er ein Reputationsrisiko dar. (Urteil F-4459/2024 vom 27.2.2026)

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