Mietrecht: Nur künftige Mietzinse können hinterlegt werden

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Bern,

Bei Mängeln an Wohn- oder Geschäftsräumen kann der Mieter nur künftige Mietzinsen mit der Wirkung einer Bezahlung gegenüber dem Vermieter hinterlegen. Das entschied das Bundesgericht.

Das Problem steigender Wohnkosten bleibt in vielen Städten. Foto: Paul Zinken/dpa-Zentralbild/dpa
Das Problem steigender Wohnkosten bleibt in vielen Städten. Foto: Paul Zinken/dpa-Zentralbild/dpa - dpa-infocom GmbH

Das Wichtigste in Kürze

  • In seinem am Montag veröffentlichten Urteil wies das Bundesgericht die Beschwerde der Mieterin eines Lagerraums in der Stadt Basel ab.

Die Mieterin hatte im September 2018 von der Vermieterin die Behebung von Mängeln an dem Lagerraum verlangt.

Für den Fall, dass die Mängel nicht behoben würden, drohte sie ihrer Vermieterin die Hinterlegung der Mietzinse bei der Schlichtungsstelle an. Nachdem die Mängel nicht behoben wurden, zahlte die Mieterin keine Miete mehr.

Sie hinterlegte die Miete für Oktober und November erst bei der Schlichtungsstelle, nachdem die Novembermiete bereits fällig geworden und sie von der Vermieterin gemahnt worden war. Im Dezember kündigte die Vermieterin nach Fristablauf das Mietverhältnis wegen Zahlungsrückstandes.

Das Bundesgericht erinnerte daran, dass der Mieter bei einem Mangel an gemieteten Wohn- oder Geschäftsräumen den Mietzins bei der zuständigen Stelle hinterlegen kann. Zuvor muss der Mieter dem Vermieter schriftlich eine Frist zur Behebung des Mangels ansetzen und ihm die Hinterlegung androhen. Die Hinterlegung muss zudem angekündigt werden.

Bisher noch nicht geklärt hatte das Bundesgericht die Frage, ob auch ein bereits fälliger Mietzins mit der Wirkung einer Bezahlung gegenüber dem Vermieter hinterlegt werden kann. Das Bundesgericht kommt aufgrund einer Auslegung zum Schluss, dass dies nicht der Fall ist. Vielmehr können mit der Wirkung einer Bezahlung nur künftige Mietzinsen hinterlegt werden.

Im vorliegenden Fall habe die Mieterin diese Voraussetzung nicht erfüllt, heisst es in dem Urteil. Damit hätten die Mieten durch die Hinterlegung nicht als bezahlt gegolten. Da die hinterlegten Mietzinse auch nicht innert der gestellten Zahlungsfrist an die Vermieterin weitergeleitet beziehungsweise dieser nicht anderweitig bezahlt wurden, sei der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden, hielt das Urteil fest. (Urteil 4A_571/2020 vom 23. März 2021)

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