Krankenkassen müssen ab 2027 mehr für Palliativpflege bezahlen
Leistungen der Palliativpflege sollen besser vergütet werden. Der Bundesrat hat entschieden, die Beiträge der Krankenkassen für diese spezialisierte Pflege von Menschen am Lebensende ab nächstem Jahr zu erhöhen. Das kann Folgen haben für die Patientinnen und Patienten.

Das heutige Regime für die Vergütung von Pflegeleistungen in Heimen sei für spezialisierte Palliativpflege oder Palliative Care nicht immer angemessen, schrieb der Bundesrat am Freitag. Er hiess deshalb mehrere Verordnungsänderungen gut.
Der höhere Beitrag der Grundversicherungen für Palliativpflege gilt ab Anfang 2027, wie der Bundesrat schrieb. Das kann auch Folgen für die Versicherten haben. Denn ihr Beitrag an die Pflegekosten richtet sich nach dem Beitrag, den die Krankenkassen leisten müssen.
Auf die Versicherten dürfen höchstens 20 Prozent des Höchstbeitrags der Grundversicherung überwälzt werden. Damit wegen der besseren Vergütung von Palliativpflege nicht alle mehr bezahlen müssen, hat er differenzierte Höchstbeiträge beschlossen. Möglicherweise mehr bezahlen muss nur, wer Palliativpflege benötigt.
Wie bei der Pflege generell sind die Patientenbeiträge auch bei Palliativpflege unterschiedlich hoch – je nachdem, ob jemand ambulant gepflegt wird oder in einer Institution. Im ambulanten Setting betragen die Patientenbeiträge höchstens Fr. 22.55 am Tag und in einer spezialisierten Institution Fr. 30.40.
Zum Vergleich: An die ambulante Pflege bezahlen Patientinnen und Patienten heute pro Tag maximal Fr. 15.35 und in einem Pflegeheim bis zu 23 Franken. Die Kantone können allerdings weniger Kosten auf die Versicherten abwälzen oder ihnen die Kosten ganz erlassen.
Die vom Bundesrat nun beschlossene Neuregelung ist für eine Übergangszeit gedacht. Denn ab 2032 wird die einheitliche Finanzierung aller ambulanten und stationären Gesundheitsleistungen (Efas) umgesetzt. Ab dann werden neu ausgehandelte Tarife gelten.
Heute müssen sich Versicherte, die Pflege benötigen, mit einem fixen Betrag an den Kosten beteiligen. Den Rest der Kosten tragen die Grundversicherung – mit einem fixen Betrag – und die Wohngemeinde und/oder der Wohnkanton.










