Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) empfiehlt den Kantonen, Demos mit einem hohen öffentlichen Interesse nicht zu bewilligen.
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Eine Demonstration auf dem Bundesplatz in Bern. Bei der Bewilligung von Kundgebungen ist es oft schwierig, deren Entwicklung vorauszusehen. - sda - KEYSTONE/ALESSANDRO DELLA VALLE
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Das Wichtigste in Kürze

  • Kantone sollen Kundgebungen nicht bewilligen, wenn das öffentliche Interesse zu hoch ist.
  • Dies empfiehlt die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD).
  • Die Beschränkung auf 300 Teilnehmende könne sonst nicht eingehalten werden.

Kantone sollen Demonstrationen nicht bewilligen, wenn das öffentliche Interesse am Thema gross ist. Nur so könne die Beschränkung auf 300 Teilnehmende eingehalten werden. Dies empfiehlt die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD).

Gemäss dem Entschied des Bundesrates dürfen ab dem 6. Juni zwar wieder Demonstrationen zugelassen werden. Nicht bewilligt werden dürften allerdings Kundgebungen, bei denen öffentlich zum spontanen Mitwirken aufgerufen werde. Wenn davon auszugehen sei, dass die Zahl von 300 Teilnehmenden überschritten werde, ebenfalls nicht.

Gesuchsteller müssen Schutzkonzept vorlegen

Die Wahrscheinlichkeit einer dynamischen Entwicklung sei aber zum Zeitpunkt der Erteilung einer Bewilligung äusserst schwierig abzuschätzen. Dies schrieb die KKJPD am Freitag an die Kantone und empfiehlt den Behörden deshalb folgendes: Keine Kundgebungen bewilligen, wenn nicht plausibel sei, dass die Beschränkung auf 300 Teilnehmende eingehalten werden könne.

Das sei im Fall von öffentlichen Aufrufen der Fall oder wenn aufgrund des breiten Interesses die Zahl überschritten werden könnte. Auch bei nationalen Kundgebungen müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Teilnehmerzahl nicht auf 300 beschränken könnte.

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Klima-Demo auf dem Berner Bundesplatz. - Keystone

Zudem müssen die Gesuchsteller ein Schutzkonzept vorlegen. Darin müsse aufgezeigt werden, wie das Übertragungsrisiko minimiert werden soll. Wenn zum Beispiel die Distanzregeln nicht eingehalten werden könnten, müssten die Veranstalter Alternativen darlegen. Dazu gehören beispielsweise die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln und Hygienemasken.

Gemäss den Erläuterungen des Bundesrates seien Präsenzlisten nicht erlaubt. Teilnehmerinnen und Teilnehmer könnten deshalb auch auf räumliche Sektoren aufgeteilt werden. So könnten sie im Ansteckungsfall öffentlich darüber informiert werden, wo sich die betreffende Person aufgehalten habe.

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