Keine Armeewaffe wegen Tätlichkeiten und Drohungen

Keystone-SDA
Keystone-SDA

Stadt St. Gallen,

Laut Bundesverwaltungsgericht hat die Armee einem Stellungspflichtigen zu Recht keine persönliche Waffe abgegeben. Es hat seine Beschwerde abgewiesen.

Armee Waffe
Ein Angehöriger der Armee schiesst bei einer Schiessübung mit der Pistole. (Symbolbild) - keystone

Die Armee hat einem Stellungspflichtigen zu Recht keine persönliche Waffe abgegeben. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden und die Beschwerde des Mannes abgewiesen. Gemäss Personensicherheitsprüfung geht von diesem ein Gefährdungspotenzial aus.

Das Bundesverwaltungsgericht stützt in einem am Freitag publizierten Urteil eine sogenannte Risikoerklärung der Fachstelle für Personensicherheitsprüfung. Sie hatte empfohlen, dem Mann keine persönliche Armeewaffe abzugeben.

Die Fachstelle stützte ihre Einschätzung auf mehrere Vorfälle. So wurde der Mann 2022 wegen Tätlichkeiten und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer Arbeitsleistung von vier Halbtagen verurteilt. Er hatte einer Person drei Ohrfeigen und einen Schlag ins Gesicht versetzt. Zudem war er als Mitfahrer und später als Fahrer auf einem gestohlenen Roller ohne Helm und Führerausweis unterwegs.

Ausfällig gegenüber Polizei

Einem Polizeibericht aus dem Jahr 2023 zufolge kam es zu einem Familienstreit, bei dem der jüngere Bruder angab, vom Beschwerdeführer geschlagen zu werden. Der Mann soll gedroht haben, er werde seinen Bruder schlagen, bis dieser nicht mehr aufstehe. Gegenüber der Polizei verweigerte er die Kooperation und wurde verbal ausfällig. 2024 erhielt er eine Busse, weil er sich einer Billettkontrolle im Zug durch Flucht entzogen hatte.

Der Beschwerdeführer argumentierte, es handle sich bei den Taten um Bagatellen. Aus einer Tätlichkeit oder einer Fahrt ohne Helm lasse sich nicht auf eine besondere Aggressivität oder ein mangelndes Gefahrenbewusstsein schliessen. Den Polizeibericht zum Familienkonflikt dürfe man nicht berücksichtigen, da es nie zu einem Verfahren gekommen sei. Sein geordnetes Leben und sein Lehrabschluss sprächen gegen eine negative Prognose.

Gericht sieht Sicherheitsrisiko

Das Bundesverwaltungsgericht folgt dieser Argumentation nicht. Die Vorfälle zeigten ein erhöhtes Aggressions- und Gewaltpotenzial, Impulsivität und eine ungenügende Selbstbeherrschung. Insbesondere die Tätlichkeiten und die Drohungen fielen bei der Beurteilung negativ ins Gewicht.

Für die Risikoeinschätzung sei nicht entscheidend, ob eine Tat zu einer schweren Verletzung oder einer hohen Strafe geführt habe. Der Polizeibericht durfte nach Ansicht des Gerichts herangezogen werden, da er Elemente enthalte, die auf ein Gefahrenpotenzial hindeuteten. Da der älteste relevante Vorfall weniger als vier Jahre zurücklag, konnte auch der Zeitablauf die Einschätzung nicht massgeblich beeinflussen.

Im vergangenen Jahr wurden bei den 37'029 Stellungspflichtigen 483 Risikoerklärungen ausgestellt, wie Zahlen der Schweizer Armee zeigen. Dies entspricht rund 1,3 Prozent der Stellungspflichtigen. In den beiden Jahren davor lag der Wert etwa im gleichen Bereich. Tiefer lag der Prozentsatz im Jahr 2021 mit 0,83 Prozent und 0,78 Prozent im Jahr darauf. (Urteil A-9044/2025 vom 29.7.2026)

Kommentare

Weiterlesen

hund
827 Interaktionen
Herdenhund-Angriff
niesenbahn
27 Interaktionen
Nau.ch kennt Grund

MEHR AUS ST. GALLEN

Hund Russland Tod Kind
7 Interaktionen
Muolen SG
a
4 Interaktionen
Joker-Traumtore
Schwärzler
3 Interaktionen
«Swiss Bar Awards»