Kantonsgericht stützt Einschränkung von Airbnb in der Stadt Luzern
Das Luzerner Kantonsgericht bestätigt die städtische Beschränkung der kommerziellen Kurzzeitvermietung und weist eine Beschwerde dagegen ab.

Die von der Stadt Luzern erlassene Beschränkung der kommerziellen Kurzzeitvermietung verstösst weder gegen übergeordnete Gesetze noch die Verfassung.
Das Kantonsgericht hat eine Beschwerde gegen das Reglement abgewiesen, wie es am Freitag mitteilte.
Die Stadt erliess das Reglement, nachdem die Stimmberechtigten die Volksinitiative «Wohnraum schützen – Airbnb regulieren» 2023 gutgeheissen hatten.
Die Bestimmungen, welche die Vermietung von Wohnungen an Touristinnen und Touristen einschränken, traten auf Anfang 2025 in Kraft.
Mehrere Unternehmen, welche solche Ferienzimmer kommerziell anbieten, verlangten vom Kantonsgericht, dass es zahlreiche Bestimmungen des Reglements aufhebe.
Begründet wurde dies damit, dass keine genügende Rechtsgrundlage vorhanden sei und dass die Bestimmungen gegen verfassungsmässige Rechte verstossen würden, namentlich die Eigentumsgarantie, die Wirtschaftsfreiheit, das Rechtsgleichheitsgebot oder das System der freien Marktwirtschaft.
Kantonsgericht weist Beschwerde zurück
Das Kantonsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Die Stadt habe die Kompetenz, zum Schutz des Wohnraums für ansässige Bevölkerung Vorschriften zu erlassen, teilte es mit. Auch lasse sich das Reglement so auslegen und umsetzen, dass es keine ungerechtfertigten Eingriffe in die Eigentumsgarantie oder die Wirtschaftsfreiheit gebe.
Dass für die Tourismuszone der Stadt Luzern andere Vorschriften gelten als für Wohnquartiere, stützt das Kantonsgericht ebenfalls. Dies sei sachlich begründet und deswegen gerechtfertigt, teilte es mit.
Das Reglement sieht vor, dass Wohnungen nur noch während maximal 90 Nächten kurzzeitig an Gäste vermietet werden dürfen . Dabei geht es um Ferienwohnungen, die nach 2010 durch Umwandlung einer Wohnung entstanden sind. Ältere Ferienwohnungen, selbstbewohnte Wohnungen, Personalwohnungen oder Angebote in der Tourismus- und Landwirtschaftszone fallen nicht unter das Regime.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann beim Bundesgericht angefochten werden.










