Kanton Bern darf Privatunterbringung nicht als Druckmittel nutzen
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der Kanton Bern die Privatunterbringung von Nothilfebeziehenden nicht an die Passbeschaffung knüpfen darf.

Der Kanton Bern darf die Privatunterbringung von Nothilfebeziehenden nicht von deren Mitwirkung bei der Passbeschaffung abhängig machen. Das Verwaltungsgericht hat am Donnerstag eine entsprechende Beschwerde gegen einen Entscheid der kantonalen Sicherheitsdirektion gutgeheissen. Das schrieben die Demokratischen Juristinnen und Juristen Bern (DJB) in einer Mitteilung.
Die Migrationsbehörden hatten dem Beschwerdeführer demnach die Verlängerung seiner Privatunterbringung bei einer Familie verweigert, weil er sich nicht um die Ausstellung eines Passes bemühte und damit seine Mitwirkungspflicht verletzte. Gemäss kantonalem Recht ist die Mitwirkung Voraussetzung für die Genehmigung einer privaten Unterkunft.
Mitwirkungsbedingungen unzulässig
Das Verwaltungsgericht kam laut DJB nun aber zum Schluss, dass diese Bedingungen unzulässig seien: Die Privatunterbringungen sollten dazu dienen, Lebensbedingungen aller Nothilfebezieher zu verbessern. Ein Ausschluss widerspreche dieser Zielsetzung.
Abgewiesen hat das Gericht hingegen die Beschwerde gegen den Nothilfeausschluss einer Person. Der Beschwerdeführer hatte laut DJB mehrmals ausserhalb der Kollektivunterkunft übernachtet und erhielt als Konsequenz die zehn Franken Nothilfe pro Tag nicht mehr.
Umstrittene Anwesenheitspflicht
Das Verwaltungsgericht habe seine Abwesenheit als Indiz für dessen fehlende Bedürftigkeit erachtet. Beide Verfahren standen im Kontext einer umstrittenen Anwesenheits- und Übernachtungspflicht in kantonalen Rückkehrzentren für abgewiesene Asylsuchende.
Diese besagt, dass sich Nothilfebeziehende jeden Tag in der Kollektivunterkunft aufhalten und dort auch übernachten müssen. Dass das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit dieser Anwesenheitspflicht im Rahmen der Verfahren nicht überprüfte, kritisierten die DJB.
Kritik an Gerichtsentscheid
Zwar habe das Gericht in der Urteilsberatung ausgeführt, dass die Verfassungsmässigkeit fraglich erscheine. Für die Beschwerde sei dieser Aspekt jedoch nicht ausschlaggebend gewesen.






