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    IZRS-Mitglieder Illi und Blancho rechtskräftig verurteilt

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    Lausanne,

    Qaasim Illi und Nicolas Blancho haben mit der Werbung für zwei Propaganda-Videos gegen das Gesetz verstossen. Das Bundesgericht hat ihre Beschwerde abgewiesen.

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    Die Vorstandsmitglieder des Vereins Islamischer Zentralrat Schweiz (IZRS) Qaasim Illi (links) und Nicolas Blancho. (Archivbild) - keystone

    Das Wichtigste in Kürze

    • Die Verurteilung zweier IZRS-Vorstandsmitglieder ist rechtskräftig.
    • Sie haben mit der Werbung für Propaganda-Videos gegen das Al-Kaida-/IS-Gesetz verstossen.
    • Die beiden erhalten bedingte Strafen.

    Das Bundesgericht hat die Verurteilung der beiden IZRS-Vorstandsmitglieder Qaasim Illi und Nicolas Blancho wegen Widerhandlung gegen das Al-Kaida-/IS-Gesetz durch Werbung für zwei Propaganda-Videos bestätigt. Die Filme wurden im Winter 2015 veröffentlicht.

    Illi wird damit mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten und Blancho mit einer bedingten Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu 30 Franken bestraft. Die Probezeit beträgt drei Jahre. Dies geht aus einem am Donnerstag publizierten Urteil des Bundesgerichts hervor. Ein drittes Vorstandmitglied des Islamischen Zentralrats Schweiz (IZRS) ist bereits 2018 verurteilt worden – 2020 wurde das Urteil rechtskräftig.

    Muss die Schweiz härter gegen islamistische Propaganda vorgehen?

    Das Bundesgericht hält fest, dass die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts in ihrem Entscheid ausreichend begründet habe, weshalb sie die Propaganda zu Gunsten der terroristischen Gruppierungen für gegeben hält.

    Illi und Blancho hatten in ihren Beschwerden gerügt, das Bestimmtheitsgebot sei verletzt worden. Ihre Handlungen würden nicht die gemäss Rechtsprechung verlangte Tatnähe aufweisen und könnten nicht als strafbare Handlungen im Sinne des Al-Kaida-/IS-Gesetzes erachtet werden. Das trifft aus der Sicht des Bundesgericht jedoch nicht zu.

    Meinungsfreiheit nicht tangiert

    Die Verurteilten hätten Propaganda für die Jabhat Al-Nusra und die Al-Kaida in objektiv erkennbarer Weise bewusst weiterverbreitet und dadurch Aktivitäten verbotener Gruppierungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Al-Kaida-/IS-Gesetzes gefördert. Zudem stehe fest, dass sie den Inhalt der Videos kannten und um deren propagandistische Elemente wussten.

    Die Rügen betreffend Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit und der Medienfreiheit hat das Bundesgericht auch abgewiesen. Die Bestrafung erweise sich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Verhütung von Straftaten. (Urteile 7B_209/2022 und 7B_210/2022 vom 9.2.2024)

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