Infos bei internationaler Steueramtshilfe nur gezielt verwendbar

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Stadt St. Gallen,

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Frankreich Steuerdaten aus der Schweiz nur gegen die im Amtshilfegesuch genannte Person verwenden darf.

Steuerdaten
Steuerdaten aus der Schweiz dürfen laut Bundesverwaltungsgericht nur gegen die im Gesuch genannte Person verwendet werden. (Archivbild) - keystone

Schickt die Schweiz im Rahmen der internationalen Steueramtshilfe Informationen an Frankreich, dürfen diese lediglich gegen die im Gesuch genannte Person verwendet werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Die eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) verfügte im Juli 2024, Informationen zu einem französischen Staatsangehörigen zu liefern, der seiner heimischen Behörde angab, in der Schweiz ansässig zu sein. Die Franzosen gingen jedoch davon aus, dass der Mann in seinem Heimatland lebt und dort nicht alle seine Schweizer Bankkonten deklariert hat.

In den zu übermittelnden Dokumenten wurde eine Drittperson erwähnt, die gegen die Weitergabe der Informationen an die französischen Behörden eine Beschwerde eingereicht hatte. Sie befürchtete, dass die Informationen auch gegen sie verwendet werden könnten.

OECD-Kommentar ändert nichts an Unzulässigkeit

Dies ist trotz der Änderung des Kommentars zu einer Bestimmung des Musterabkommens der OECD zur Vermeidung der Doppelbesteuerung aber auch weiterhin nicht zulässig. Zu diesem Schluss kommt das Bundesverwaltungsgericht in einem am Freitag publizierten Grundsatzentscheid.

Die Bestimmungen zur Regelung der Steueramtshilfe orientiere sich zwar am Musterabkommen, schreibt das Gericht. Massgebend sei jedoch die Fassung, die bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, gültig gewesen sei.

Die sogenannte persönliche Dimension des Spezialitätenprinzips, wonach übermittelte Informationen nur gegen die betroffene Person verwendet werden dürften, bleibe gültig. Die ESTV müsse den ersuchenden Staat darauf hinweisen. (Entscheid A-4889/2024 vom 16.9.2025)

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