Die Zahl der Flüchtlinge, die nach einer nicht erlaubten Rückkehr in ihr Herkunftsland ihren Asylstatus verlieren, hat 2017 massiv zugenommen. Das Verbot ist nicht unumstritten.
Wenn Flüchtlinge in das Land zurückreisen, in dem sie verfolgt werden, kann ihnen der Bund den Asylstatus entziehen.
Wenn Flüchtlinge in das Land zurückreisen, in dem sie verfolgt werden, kann ihnen der Bund den Asylstatus entziehen. - Keystone
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Das Wichtigste in Kürze

  • Flüchtlinge dürfen per se nicht während ihres Aufenthalts in der Schweiz in ihr Heimatland reisen.
  • Der Bund kann ihnen dann ihren Asylstatus entziehen.
  • Die SVP verlangt einen Automatismus, die Schweizer Flüchtlingshilfe befürwortet Ausnahmen.

Sie müssen es im Geheimen tun. Flüchtlinge, die während ihres Aufenthalts in der Schweiz in ihr Heimatland reisen und dabei erwischt werden, verlieren vielleicht ihren Asylstatus. Grund ist ein Verbot von Heimatsreisen während dem Asylaufenthalt. Im letzten Jahr hat diese Quote allerdings dramatisch zugenommen, wie «Watson» berichtet.

Die genaue Zahl beläuft sich auf 231 Personen, denen der Asylstatus vom Staatssekretariat für Migration (SEM) entzogen wurde – 60 Prozent mehr als 2016. Ein Faktor für die Zunahme könnte die 2015 eingeführte «Meldestelle Heimatreisen» sein, an welche die Grenzkontrolle Vorfälle melden kann.

SVP will Automatismus

Gregor Rutz (SVP) sagt zu «Watson», es dürfe keine Ausnahmen geben bei den Entnahmen des Asylrechts. «Wer von seinem Herkunftsland verfolgt ist, soll generell nicht in diesen Staat zurückreisen.» Deshalb fordere die SVP einen Automatismus.

SEM
Das Logo des Staatssekretariats für Migration (SEM). - Keystone

Aus Sicht der Justizministerin Simonetta Sommaruga (SP) machen die Ausnahmen aber Sinn. Nur wer freiwillig in sein Herkunftsland zurückreist, soll seinen Asylstatus verlieren. Wer dazu gezwungen wird, darf ihn behalten. Aber: Das müssen die Flüchtlinge beweisen können.

«Geht um Leib und Leben»

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe lehnt den von der SVP geforderten Automatismus ebenfalls ab. «Ein Betroffener muss die Möglichkeit haben, sich gegen eine entsprechende Verfügung zu wehren. Es geht schliesslich um Leib und Leben,» heisst es seitens des Vereins.

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