Hallenstadion Zürich hat gegen Kartellgesetz verstossen
Mit einer Ticketing-Klausel für Veranstalter hat das Hallenstadion Zürich gegen das Kartellgesetz verstossen. So lautet das Urteil des Bundesgerichts.

Das Wichtigste in Kürze
- Das Zürcher Hallenstadion hat beim Ticketverkauf gegen das Kartellgesetz verstossen.
- So lautet das Urteil des Bundesgerichts.
- Der Fall geht nun zurück an die Wettbewerbskommission.
Das Hallenstadion Zürich hat mit einer Ticketing-Klausel für Veranstalter gegen das Kartellgesetz verstossen. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Zusammen mit dem Billett-Verkaufsdienst Ticketcorner hat das Hallenstadion zudem eine wettbewerbswidrige Absprache getroffen. Der Fall geht nun zurück an die Wettbewerbskommission.
Das Bundesgericht führt in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil aus, dass die Aktiengesellschaft Hallenstadion Zürich über eine marktbeherrschende Stellung verfüge. Diese habe das Unternehmen missbraucht.

Das Hallenstadion hatte 2009 mit Ticketcorner einen Vertrag vereinbart. Ticketcorner erhielt damit das Recht, mindestens die Hälfte aller Tickets für Veranstaltungen im Hallenstation zu vertreiben. Diese Ticketing-Klausel nahm das Hallenstadion jeweils in die Verträge mit den einzelnen Veranstaltern auf, wie das Bundesgericht schreibt.
Hallenstadion Zürich schloss Vertrag mit Veranstalter
Die Vereinbarung und die Aufnahme in die jeweiligen Verträge mit den Veranstaltern verstossen gegen Bestimmungen des Kartellgesetzes. Die Absprache hat gemäss Bundesgericht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Ticketmarkt geführt.

Der Fall geht nun zurück an die Wettbewerbskommission, die Sanktionen festlegen muss. Sie muss zudem prüfen, ob auch Ticketcorner ein wettbewerbswidriges Verhalten vorzuwerfen ist. Der Sachverhalt ist nach Ansicht der Bundesgerichts nicht ausreichend abgeklärt. In diesem Punkt hat das Lausanner Gericht die Beschwerde von Ticketcorner und Hallenstadion gutgeheissen.
Beschwerdegegnerinnen in diesem Fall sind Billettanbieter Starticket und Ticketportal, die sich ihre Parteistellung gerichtlich erstreiten mussten. Das Bundesverwaltungsgericht – die Vorinstanz in diesem Fall – wollte die zwei Unternehmen 2012 zunächst nicht zulassen. Dies ändere ein Urteil des Bundesgerichts.