Ein gemeinsames Wahlinserat von fünf Mitgliedern der siebenköpfigen Zürcher Kantonsregierung für Ständerat Ruedi Noser (FDP) war rechtswidrig. Zu diesem Schluss kommt das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bei der Beurteilung einer Wahlbeschwerde der Juso.
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Das Bundesgericht hat sich mit einem Wahlinserat für die Zürcher Ständeratswahl 2019 befassen müssen. (Archivbild) - sda - KEYSTONE/LAURENT GILLIERON
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Das Wichtigste in Kürze

  • Das umstrittene Inserat erschien im November 2019 im «Tages-Anzeiger», zwei Wochen vor dem zweiten Wahlgang für den Ständerat.

Die Regierungsmitglieder Carmen Walker-Späh (FDP), Ernst Stocker (SVP), Mario Fehr (SP), Silvia Steiner (CVP) und Natalie Rickli (SVP) empfahlen darin den FDP-Ständeratskandidaten Ruedi Noser zur Wiederwahl.

Das beanstandete Inserat sei den fünf Regierungsratsmitgliedern in ihrer amtlichen Funktion und nicht in ihrer Eigenschaft als Private zuzurechnen, befand das Verwaltungsgericht in seinem am Mittwoch publizierten Urteil. Es zeige die fünf Regierungsmitglieder unter Nennung ihrer amtlichen Funktion.

Zudem werde die gute Zusammenarbeit von Noser mit dem Zürcher Regierungsrat hervorgehoben. Von dieser hätten die Beteiligten aber nur in ihrer amtlichen Funktion erfahren haben können, schreiben die Richter. Solche «behördliche Interventionen in den Prozess der freien Meinungsbildung» schliesse die Rechtsprechung - anders als bei Abstimmungen - für Wahlkämpfe aber aus.

Damit gab das Gericht der Juso der Stadt und des Kantons Zürich in der Sache recht. Die Beschwerde der Jungsozialisten wiesen die Richter dennoch ab. Die Juso hatte beim Verwaltungsgericht die Aufhebung der Wahl beantragt. Diese Forderung lehnte das Gericht aber klar ab.

Die Wiederholung einer Volkswahl werde nur angeordnet, wenn die beanstandete Unregelmässigkeit den Ausgang der Wahl mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst habe, heisst es im Urteil. Davon sei hier nicht auszugehen.

Der unzulässige Eingriff in den Wahlkampf sei zwar als «von einigem Gewicht» einzustufen, aber «noch nicht als schwer». Das Inserat sei nur einmal erschienen. Und seine Bedeutung sei durch dessen bereite Thematisierung in den Medien relativiert worden. Zudem sie der Inhalt des Inserates «unspektakulär».

Schliesslich sei das Wahlergebnis deutlich zugunsten Nosers ausgefallen. Das Wahlergebnis sei klar und im Vergleich zum ersten Wahlgang, der vor der Inseratschaltung stattfand, konsistent. Eine besondere Bedeutung im Wahlkampf sei dem Inserat insgesamt nicht beizumessen, lautet das Fazit der Richter.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann vor dem Bundesgericht angefochten werden.

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