Gericht präzisiert Regeln für Aufnahme von Personen aus der Ukraine
Personen aus der Ukraine dürfen nicht in der Schweiz bleiben, wenn sie zuvor in einem EU-/EFTA-Staat aufgenommen wurden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Fall einer Ukrainerin ein Grundsatzurteil gefällt. Die Frau kehrte von Italien in die Ukraine zurück und reiste später in die Schweiz.
Das am Montag vom Bundesverwaltungsgericht publizierte Urteil ist ein Grundsatzentscheid. Richter und Richterinnen von drei Abteilungen befanden gemeinsam über den Fall. Diese Rechtsprechung gilt für weitere gleich gelagerte Fälle.
Die Betroffene reiste nach Kriegsbeginn am 24. Februar 2022 nach Italien. Bis im Dezember 2022 hielt sie sich mit zwei Schwestern in Italien auf und besuchte dort die Schule. Als eine der Schwestern in die Ukraine zurückkehrte, schloss sie sich dieser an. Italien hatte der Ukrainerin vorübergehenden Schutz bis Anfang März 2023 zugesichert.
Wegen des anhaltenden Krieges reiste die Betroffene Ende Februar 2025 erneut aus und kam in die Schweiz. Hier lebten ihre Mutter und die andere Schwester. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Gesuch um vorübergehenden Schutz ab und verfügte die Wegweisung der Frau.
Mögliche Alternative
Dies war rechtens, wie das Bundesverwaltungsgericht nun festhält. Das sogenannte Subsidiaritätsprinzip gebiete, dass ukrainische Staatsangehörige bei einer valablen Schutzalternative in einem EU-/EFTA-Staat nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien.
Die Schweiz müsse vor einem negativen Entscheid auch keine vorgängigen Abklärungen bei einem Drittstaat treffen, um eine Zusicherung für eine Übernahme der jeweiligen Person zu erhalten.
Zum vorliegenden Fall schreibt das Gericht weiter, Italien sei aufgrund der verlängerten EU-Regelung bis im März 2027 verpflichtet, ukrainischen Staatsangehörigen Schutz zu bieten. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die betroffene Frau nach Italien zurückkehren könne.










