Freiheitsstrafe für den Verkauf fremder Gabelstapler bestätigt

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    Lausanne,

    Das Bundesgericht hat die Verurteilung eines Mannes bestätigt, der drei von ihm gemietete Gabelstapler und ein Auto mit manipuliertem Kilometerstand verkaufte. Es befand ihn der mehrfachen Veruntreuung, des mehrfachen Betrugs und der Urkundenfälschung für schuldig.

    Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Mannes abgewiesen, der drei von ihm gemietete Gabelstapler verkaufte. (Symbolbild)
    Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Mannes abgewiesen, der drei von ihm gemietete Gabelstapler verkaufte. (Symbolbild) - sda - KEYSTONE/ANTHONY ANEX

    Das Wichtigste in Kürze

    • Die Gabelstapler hatte der Mann im Namen einer Briefkastenfirma gemietet, deren einziger Geschäftsführer er war.

    Die Vermieter-Firma bekam bis auf zwei Ausnahmen nie einen Mietzins zu sehen und die Gabelstapler gar nicht mehr. Ihr entstand damit ein Schaden von 60'000 Franken.

    Die Rügen des Verurteilten bezüglich der Veruntreuung wies das Bundesgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil ab. Ebenso verhält es sich mit der Kritik des Mannes an der Beurteilung seines Autoverkaufs durch das Solothurner Obergericht.

    Beim Personenwagen hatte er den Kilometerstand von 88'500 auf 17'550 Kilometer zurückdrehen lassen. Während der Mann für das Auto 44'000 Franken bezahlt hatte, konnte er beim Verkauf desselben 83'000 Franken einstreichen. Dass er damit die Käuferin arglistig täuschte, stand für das Bundesgericht ausser Frage.

    Für die Veräusserungsgeschäfte hatte die Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu den Mann im August 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Sie widerrief zudem eine 2012 bedingt verhängte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu 50 Franken. Diese hatte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach im Zusammenhang mit einem anderen Delikt ausgesprochen.

    Das Solothurner Obergericht bestätigte die Freiheitsstrafe, verzichtete aber auf einen Widerruf der bedingten Geldstrafe. Dabei bleibt es nach dem Urteil des Bundesgerichts. (Urteil 6B_444/2019 vom 14.11.2019)

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