Ein Berner Kantonspolizist beging keinen Amtsmissbrauch, als er vor zwei Jahren während einer Antifa-Kundgebung in Bern einem Demonstranten das Filmen untersagte. Das hat das bernische Obergericht entschieden.
Kapo Bern
Im ersten Halbjahr 2020 hat sich die Zahl der Verurteilungen wegen Pornografie im Kanton Bern fast verdoppelt (Symbolbild). - Keystone

Die Beschwerdekammer in Strafsachen schreibt in ihrem kürzlich veröffentlichtem Beschluss, die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben habe im März dieses Jahres das Strafverfahren gegen den Polizisten zu Recht eingestellt. In diesem Verfahren ging es ausser um den Vorwurf des Amtsmissbrauchs auch um angebliche Nötigung.

Mit ihrem Beschluss wies die Beschwerdekammer des Obergerichts eine Beschwerde des filmenden Demonstranten gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ab. Der Entscheid ist auf der Internetseite der Berner Justiz veröffentlicht worden.

Umstritten war ein Vorfall vom 6. Oktober 2017. Damals verhinderte die Kantonspolizei Bern mit einem Grossaufgebot eine unbewilligte Kundgebung in Bern.

Ein «Bündnis antifaschistische Demonstration Bern» rief damals zu einer Kundgebung auf - exakt zehn Jahre, nachdem Linksautonome in Bern eine SVP-Wahlveranstaltung gestört und sich heftige Strassenschlachten mit der Polizei geliefert hatten.

Zu den Demonstrantinnen und Demonstranten vom 6. Oktober 2017 gehörte auch eine Person, welche im eben veröffentlichten Beschluss des Obergerichts als «C» bezeichnet wird. Dieser C gehörte zu einer Gruppe von Personen, welche von der Polizei eingekesselt wurden.

Aus diesem Polizeikreis heraus begann C plötzlich mit seinem Mobiltelefon zu filmen. Dies deshalb, weil ausserhalb des Polizeikreises weitere Polizisten eine Personenkontrolle durchführten und dabei Zwang anwenden mussten. C. wollte filmend allfälligen Polizeimissbrauch dokumentieren.

Als die Polizisten bemerkten, dass sie gefilmt wurden, begannen sie sich laut der Staatsanwaltschaft abzudrehen oder zu Boden zu blicken. Dies «aufgrund der Erfahrungen von Polizisten, die im Rahmen von Ordnungsdiensteinsätzen gefilmt und in verschiedenen Medien an den Pranger gestellt worden waren», wie es in der vom Obergericht zitierten Verfügung heisst.

Der verantwortliche Gruppenführer der Polizei bemerkte den filmenden C, führte ihn aus der Gruppe heraus und forderte ihn auf, die Aufnahmen zu löschen. Dies tat C.

Die Staatsanwaltschaft und nach dieser nun auch die Richter des Obergerichts glaubten dem Polizisten, der sagte, er habe mit seiner Intervention einfach Ruhe und Ordnung rund um den Einsatz herstellen wollen.

Nach Einschätzung des Polizei-Gruppenführers sei die Polizeiarbeit durch das Verhalten des Demonstranten behindert worden. Der Polizist habe aus früheren Erfahrungen gewusst, dass Veröffentlichungen von Polizeieinsatzbildern, versehen mit konkreten Drohaufrufen an die Adresse von Polizisten, nicht ausgeschlossen seien.

Es sei daher nicht zu beanstanden, dass der Gruppenführer in den Filmaufnahmen ein Sicherheitsproblem ausgemacht und zur Gewährleistung ungehinderter Polizeiarbeit das Filmen untersagt habe.

Ob das Filmen von Polizeieinsätzen statthaft ist, wird in letzter Zeit in Bern lebhaft diskutiert. Erst am vergangenen Donnerstag warf die Mediengruppe des autonomen Kulturzentrums Reitschule Bern der Polizei Amtsmissbrauch vor.

Dies, weil die Polizei während eines Einsatzes gegen mutmassliche Drogenhändler in der Umgebung der Reitschule auch gegen filmende Dritte vorgegangen war. Die Polizei verwahrte sich gegen de Vorwurf des Amtsmissbrauchs.

Im September 2018 äusserte sich die Berner Kantonsregierung in einer Antwort auf eine Anfrage im Grossen Rat zu den Grenzen des Zulässigen. Sie macht in dieser Antwort klar, dass Filmen von Polizeieinsätzen an sich gestattet ist, es aber immer auf die konkreten Umstände ankommt.

Prinzipiell müsse beim Filmen von Polizeieinsätzen der Ablauf des Ereignisses im Vordergrund stehen. Einzelne Personen dürften nicht ins Visier genommen werden. Die Beschwerdekammer des Obergerichts erwähnt in ihrem Beschluss diese Aussagen der Kantonsregierung. Ihr Entscheid kann noch ans Bundesgericht weitergezogen werden.

https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/

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