Entlassener Bundesangestellter blitzt mit Steuerbeschwerde ab
Ein Ex-Mitarbeiter des Bundes muss eine wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung erhaltene Entschädigung versteuern.

Dies hat das Bundesgericht in einem Leiturteil entschieden. Die fristlose Kündigung war gerechtfertigt, aber zu spät ausgesprochen worden.
Der Mann war beim Bundesamt für Gesundheit in einer Kaderposition tätig. Weil er Nebenbeschäftigungen und die Arbeitszeiten auf Dienstreisen nicht ordnungsgemäss deklarierte, wurde er verwarnt. Er hatte auch Einladungen von Dritten angenommen und in einem Prüfungsbericht zu einer externen Firma gravierende Fehler nicht erwähnt, da er in einer freundschaftlichen Beziehung zu dieser stand.
Zwischen der Androhung der rechtlichen Massnahmen im Mai 2015 und der im März 2016 erfolgten fristlosen Kündigung erfolgte zu viel Zeit. Das Bundesverwaltungsgericht sprach dem Gekündigten deshalb die sechs Monatslöhne bis zum theoretischen Ablauf der Kündigungsfrist zu und eine Entschädigung von acht Monatslöhnen für die ungerechtfertigte fristlose Entlassung.
Keine tatsächliche Genugtuung
Diese Entschädigung muss der Mann als Einkommen versteuern, wie das Bundesgericht in einem am Dienstag publizierten Urteil entschieden hat. Die Entschädigung sei normalerweise eine Genugtuung für die erlittene Unbill beziehungsweise die Persönlichkeitsverletzung.
Vorliegend waren laut dem höchsten Schweizer Gericht die Voraussetzungen für die fristlose Kündigung aufgrund der zahlreichen Verfehlungen erfüllt. Die fristlose Kündigung sei zwar zu spät erfolgt, aber damit liege lediglich ein Verfahrensfehler vor.
Die Persönlichkeitsverletzung sei insofern sehr leicht gewesen, womit der Entschädigung keine Genugtuungsqualität zukomme. Für eine Ausnahme von der Steuerpflicht für eine solche Abgeltung fehlt es gemäss Bundesgericht an einer gesetzlichen Grundlage. (Urteil 9C_96/2024 vom 19.1.2026)






