Einsichtsrecht bei Verwaltungs-Mails soll gestärkt werden

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Bern,

Nach dem Fall der nicht auffindbaren E-Mails im Generalsekretariat von Innenminister Alain Berset soll das Einsichtsrecht gestärkt werden.

Alain Berset
Nicht auffindbare E-Mails im Generalsekretariat von Innenminister Alain Berset offenbarten Lücken. (Symbolbild) - keystone

Der Fall der nicht auffindbaren E-Mails im Generalsekretariat von Innenminister Alain Berset offenbart Lücken bei der Archivierung. Das teilte die Geschäftsprüfungskommission des Ständerats (GPK-S) mit. Sie fordert Massnahmen.

2022 berichtete der «Tages-Anzeiger», dass das Innendepartement zugab, die Korrespondenz von Lukas Bruhin mit der Frau gelöscht zu haben. Zuvor hatte bereits die «Weltwoche» über einen Mailverkehr zwischen Bruhin und der Frau berichtet.

Klärung der Bestimmungen im Öffentlichkeits- und im Archivierungsgesetz

Die parlamentarische Oberaufsichtskommission untersuchte in der Folge den Fall. Im am Donnerstag veröffentlichten Bericht verlangt die GPK-S nun die Klärung der einschlägigen Bestimmungen im Öffentlichkeits- und im Archivierungsgesetz. Das teilten die Parlamentsdienste mit. Die heutigen Vorgaben in Sachen Ablage und Archivierung von Dokumenten in der Bundesverwaltung seien nicht einheitlich.

Die Kommission ist der Ansicht, dass das Verhältnis zwischen den Bestimmungen des Archivierungsgesetzes (BGA) und des Öffentlichkeitsgesetzes (BGÖ) Klärung bedarf. Insgesamt sei das Einsichtsrecht des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Edöb) zu stärken.

Einhaltung der Aufbewahrungs- und Archivierungspflicht

Die GPK-S fordere den Bundesrat auf, Massnahmen im Hinblick auf die Einhaltung der Aufbewahrungs- und Archivierungspflicht für Mitarbeitende zu prüfen. Die heute geltende Aufbewahrungsfrist von viereinhalb Monaten für elektronische Daten von ausscheidenden Mitarbeitenden sei zu verlängern.

Die GPK-S hält schliesslich fest, dass nicht abschliessend beurteilt werden könne, in welchem Umfang die nicht auffindbaren E-Mails existiert hätte. Es bleibt noch zu klären, ob ein Teil davon eventuell vernichtet worden sei. Das GS-EDI sei jedoch seinen rechtlichen Verpflichtungen nach BGÖ nicht nachgekommen.

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