Die Armee hätte einem Arzt den Lohnzuschlag für die vereinbarte Vertrauensarbeitszeit nach seiner Erkrankung nicht streichen. Dies hat das Bundesgericht entschieden und die Beschwerde des Chefs der Armee abgewiesen.
Lausanne Schweizerisches Bundesgericht
Das Bundesgericht in Lausanne. - keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Armee muss einem Arzt auch im Krankheitsfall den Lohn weiterhin zahlen.
  • Gemäss dem Entscheid stehe bei der Vertrauensarbeitszeit das Ergebnis der Arbeit im Vordergrund, nicht die Arbeitszeit.
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In seinem Urteil hält das Bundesgericht fest, dass die aufgrund der Vertrauensarbeitszeit gewährte Zulage von sechs Prozent auch bei Erkrankung eines Angestellten der Armee nicht einseitig durch den Arbeitgeber gestrichen werden könne.

Die Zulage sei ein Ausgleich für die nicht kompensierbare Überzeit, der sogenannten Vertrauensarbeitszeit. Sie stelle also nichts anderes als einen Lohn dar. Auch im Krankheitsfall müsse der Lohn deshalb weitergezahlt werden, entschied das Bundesgericht.

Änderung wäre möglich

Zwar sei es möglich, dass der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber Änderungen einseitig mit einer Verfügung durchsetze. Dafür brauche es jedoch einen sachlichen Grund, der in diesem Fall nicht gegeben sei.

Die erste sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hält in seinen Erwägungen zudem fest, die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers stelle eine sozialpolitisch begründete Ausnahme vom Prinzip dar, dass das Ausbleiben einer Leistung den Vertragspartner berechtigt, seine Gegenleistung zu verweigern.

«Sie ist eine wichtige Konkretisierung der arbeitgeberischen Fürsorgepflicht und ein Gegenstück zur Treuepflicht des Arbeitnehmers», schreibt das Gericht. Darauf solle gerade der wegen Krankheit oder Unfall verhinderte Arbeitnehmer vertrauen dürfen.

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