Das Bundesgericht in Lausanne hat einen Waadtländer verurteilt. Der Mann hat sich nach dem Anschlag auf «Charlie Hebdo» rassistisch geäussert.
Schlichtungsverfahren
Die Zahl der Schlichtungsverfahren erreicht tiefsten Stand seit 2011. (Symbolbild) - pixabay
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Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Waadtländer äusserte sich nach «Charlie Hebdo» rassistisch auf Facebook.
  • Er fragte nach der Bluttat, wer beim «Abfackeln von Muslimen» mitmache.
  • Der Mann wurde wegen Rassendiskriminierung verurteilt.

Das Bundesgericht hat die Verurteilung eines Waadtländers wegen Rassendiskriminierung bestätigt. Der Mann hatte nach dem Anschlag auf die Redaktion der Zeitschrift «Charlie Hebdo» im Januar 2015 auf Facebook gefragt, wer beim «Abfackeln von Muslimen» mitmache.

Dabei hatte der Verurteilte für Muslime das Wort «muzz» verwendet. Vor den Waadtländer Gerichtsinstanzen machte der Mann geltend, dass er damit nicht alle Muslime gemeint habe.

Sein Facebook-Post habe nur auf jene Gruppe von Muslimen abgezielt, die terroristische Anschläge verübe. Und dieser Teil sei nicht von der Rassismustrafnorm geschützt.

Die Trauer um die Opfer des Charlie-Hebdo-Attentats war in Frankreich gross.
Die Trauer um die Opfer des Charlie-Hebdo-Attentats war in Frankreich gross. - Keystone

Dieser Argumentation sind die Gerichte nicht gefolgt. Aufgrund des Kontextes, werde die Veröffentlichung so verstanden, dass der Autor zu Gewalt gegen alle Muslime aufgerufen habe, schloss das Kantonsgericht. Diese Auffassung stützt auch das Bundesgericht in seinem am Mittwoch publizierten Urteil.

Es handelt sich dabei bereits um den zweiten Entscheid, den das Bundesgericht in dieser Sache gefällt hat. Im September vergangenen Jahres hiess es eine Beschwerde des Mannes gut.

Das Waadtländer Kantonsgericht hatte dem Mann damals nicht die Möglichkeit gegeben, sich zur Definition des Wortes «muzz» zu äussern. Damit hatte es den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

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