Das Publikationsverbot für die Journalistin Michèle Binswanger wurde nach einem Revisionsgesuch vom Bundesgericht wieder in Kraft gesetzt.
Jolanda Spiess-Hegglin
Jolanda Spiess-Hegglin vor dem Gebäude des Zuger Kantonsgerichts. - Keystone
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Das Wichtigste in Kürze

  • Michèle Binswanger darf ihr Buch über die Zuger Landammannfeier nicht publizieren.
  • Dies entschied das Bundesgericht nach einem Revisionsgesuch von Jolanda Spiess-Hegglin.

Es geht munter weiter: Das Bundesgericht hat das aufgehobene Publikationsverbot für die Journalistin Michèle Binswanger vorerst wieder in Kraft gesetzt.

Es tat dies, nachdem die ehemalige Zuger Kantonsrätin Jolanda Spiess-Hegglin ein Revisionsgesuch gegen das Bundesgerichtsurteil vom Januar gestellt hatte.

Damit gelte im Moment wieder das erstinstanzliche Urteil des Zuger Kantonsgerichts vom September 2020. Das beschloss das Bundesgericht.

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Das Kantonsgericht hatte damals der «Tages-Anzeiger»-Journalistin Binswanger untersagt, über die Vorkommnisse an der Zuger Landammannfeier von 2014 zu schreiben. Angestrebt hatte das Verbot Spiess-Hegglin, wegen möglicher Persönlichkeitsverletzungen durch ein Buchprojekt.

Schreibverbot 2021 aufgehoben

Das Zuger Obergericht hob das Schreibverbot 2021 auf. Spiess-Hegglin zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Dieses trat in seinem Urteil vom 25. Januar 2022 nicht auf die Beschwerde ein, womit das Publikationsverbot dahinfiel.

Im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme sei das Publikationsverbot einstweilen wieder in Kraft gesetzt, hiess es beim Bundesgericht. Dies sei im Rahmen eines Revisionsgesuchs geschehen, welches das Gericht inhaltlich aber noch nicht beurteilt habe.

Zum Inhalt des Gesuchs machte das Gericht keine Angaben. Gemäss Artikel 121 des Bundesgerichtsgesetzes kann unter gewissen Bedingungen die Revision eines Bundesgerichtsentscheids verlangt werden. So etwa wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind.

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