Einem Mann aus dem Berner Oberland wurde verboten, mehr als sechs Katzen zu halten. Das war ihm zu wenig – doch vor Gericht blitzte er ab.
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Ein Berner darf auch in Zukunft nicht mehr als sechs Katzen halten (Symbolbild). - Pixabay
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Das Wichtigste in Kürze

  • Einem Berner wurde die Katzenhaltung verboten, nachdem er mit 40 Tieren überfordert war.
  • 2018 erlaubten ihm die Behörden, künftig vier Kater und zwei kastrierte Katzen zu halten.
  • Das war ihm zu wenig – er zog vor das Verwaltungsgericht, wo er erneut abblitzte.

Ein Katzenfan aus dem Berner Oberland darf weiterhin nicht mehr als sechs Katzen halten. Das hat das bernische Verwaltungsgericht entschieden. Früher hatte der Mann über 40, war damit aber heillos überfordert.

Das geht aus dem Gerichtsurteil hervor, das am Dienstag veröffentlicht wurde. Der kantonale Veterinärdienst stellte demnach 2014 in der Wohnung des Mannes «schwerwiegende tierschutzrelevante Mängel» fest.

Er beanstandete eine massive Verunreinigung der Haltungsbereiche mit Exkrementen, die mit Ammoniak geschwängerte Luft, den mangelhaften Nährzustand mancher Tiere und deren unkontrollierte Vermehrung. Da die Katzen schlecht sozialisiert waren, konnten nicht alle Tiere eingefangen werden, aber immerhin 40. Sie wurden neu platziert.

Unbefristetes Katzenhalteverbot für Berner

Die Behörden sprachen zudem ein unbefristetes Katzenhalteverbot aus. Trotzdem entdeckten sie in den Folgejahren wiederholt Katzen in der Wohnung des Mannes, in einem Fall auch zwei tote Tiere. Zugleich räumten die Behörden ein, dass sich die Haltungsbedingungen nach dem Umzug in eine grössere Wohnung etwas verbessert hätten.

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Der Berner Oberländer besass einst über 40 Katzen (Symbolbild). - Pixabay

Im Frühling 2018 erlaubten sie ihm, künftig vier Kater und zwei kastrierte Katzen zu halten. Das war dem Mann zu wenig, weshalb er vor das Verwaltungsgericht zog.

Dort blitzte er nun ab. In seinem Urteil macht das Gericht deutlich, dass seiner Meinung nach vier Katzen ausreichen würden, doch könne man den Entscheid der Vorinstanz nicht nach unten korrigieren. Ob das letzte Wort in der Angelegenheit gesprochen ist, wird sich weisen. Der Beschwerdeführer kann das Urteil ans Bundesgericht weiterziehen.

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