Ausstellungsverbot für überzüchtete Tiere

Keystone-SDA
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Bern,

Die Ausstellung von überzüchteten Tieren ist in der Schweiz verboten. Das zuständige Bundesamt hat die entsprechenden Vorschriften nun präzisiert.

Meerschweinchen
Dürfen nicht an Ausstellungen: Meerschweinchen mit fehlenden oder verkümmerten Tasthaaren. - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • In der Schweiz gilt ein Ausstellungsverbot für überzüchtete Tiere.
  • Die Züchter müssen auf das Wohl der Lebewesen achten, stellt das BLV klar.
  • Dazu werden spezifische Informationen zu den verschiedenen Arten geteilt.

Widderkaninchen mit zu langen Ohren, Kanarienvögel mit deformierten Beinen, Warzentauben: Sie und andere überzüchtete Tiere dürfen in der Schweiz nicht an Ausstellungen teilnehmen. Überzüchtungen sind verboten. Das Veterinäramt präzisierte die Vorschriften.

Tierzüchter müssen die Würde der Tiere achten. Das teilte das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) am Donnerstag zu seinen Präzisierungen für Ausstellungen von Heimtieren mit. Zuchtziele dürfen keinen negativen Einfluss auf die Gesundheit der Tiere und ihr natürliches Verhalten haben.

BLV liefert präzise Informationen zu Tieren

Das BLV präzisierte die tierspezifischen Fachinformationen, welche Rassen oder Zuchtformen nicht ausgestellt werden dürfen. Dazu gehören etwa Kanarienvögel mit durchgedrückten Fersengelenken, welche ihnen die natürliche Körperhaltung unmöglich machen. Ausstellungsverbot haben englische Widderkaninchen mit Ohren, die sie in der Fortbewegung behindern.

Zwei Kanarienvögel
Zwei Kanarienvögel. - Pixabay

Warzentauben mit Wucherungen am Kopf, die ihnen das Atmen erschweren und Katzen mit verkürzten Vorderbeinen sind bei Ausstellungen tabu. Das gilt ebenso für Meerschweinchen mit fehlenden oder verkümmerten Tasthaaren.

In den Fachinformationen präzisiert das BLV auch, wie Kaninchen, Meerschweinchen, Geflügel, Tauben, Ziervögel und Katzen an Ausstellungen zu halten sind. Die Vorgaben umfassen das Platzangebot und die Einrichtungen der Gehege.

Auch Organisatoren müssen auf Tierwohl achten

So müssen sich die Tiere hinter eine Abdeckung oder in einen Unterschlupf zurückziehen können. Erlaubt ist bei den meisten Tieren die Einzelhaltung an Ausstellungen, auch wenn sie natürlicherweise in Gruppen leben. Sind mehrere Tiere in einem engen Gehege, besteht Verletzungsgefahr.

Das Tierschutzgesetz fordert von Haltern und Züchtern, die Bedürfnisse ihrer Schützlinge so weit wie möglich zu beachten. Ausstellungen und Börsen sind besonders geregelt. Dort sind primär die Halterinnen und Halter für ihre Tiere verantwortlich. Die Organisatoren müssen ebenfalls dafür sorgen, dass sich die Ausstellenden um ihre Tiere kümmern.

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