Aufsichtsanzeige eines Richters gegen Kolleginnen ohne Folgen

Keystone-SDA
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Lausanne,

Die Verwaltungskommission des Bundesgerichts wird eine Aufsichtsanzeige von Bundesverwaltungsrichter David R. Wenger gegen die dortige Verwaltungskommission und weitere Personen nicht verfolgen. Wengers Anzeige steht im Zusammenhang mit dem gegen ihn eingeleiteten Aufsichtsverfahren.

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Ein Gerichtssaal. (Symbolbild) - pixabay

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Verwaltungskommission in Lausanne begründet ihren nun veröffentlichten Entscheid von Ende September damit, dass die Aufsichtsanzeige keine Aufsichtsbeschwerde sei.

Die Anzeige diene nicht dem Schutz von individuellen Rechten. Vielmehr sei das Ziel der Aufsichtstätigkeit des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht, dessen Funktionieren zu sichern.

Wenger habe in seiner Anzeige keine Hinweise auf ein «generelles Dysfunktionieren» gemacht. Er habe lediglich Sachverhalte geltend gemacht, die seine individuelle Situation betreffen würden.

Wengers Anwalt reichte die Aufsichtsanzeige Mitte Mai beim Bundesgericht ein. Bereits Ende Juli 2020 wurde gegen den Richter ein Aufsichtsverfahren eingeleitet. Wenger ist Mitglied der SVP. Ihm wird vorgeworfen, als Richter der Asylabteilung des Bundesverwaltungsgerichts in St. Gallen die Zusammensetzung des Spruchkörpers so manipuliert zu haben, dass die Entscheide zu Ungunsten des Asylbewerbers ausgefallen seien.

Wie aus dem Entscheid der bundesgerichtlichen Verwaltungskommission hervor geht, kritisiert Wenger, dass ohne gesetzliche Grundlage eine umfangreiche «Dokumentensammlung» über ihn angelegt worden sei. Diese habe der Abteilungspräsidentin als Grundlage für einen Bericht gedient, den sie im August 2020 der Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgerichts übergeben habe.

Aus diesem Bericht sei an einer Sitzung mit dem Bundesgericht zitiert worden. Erst verzögert habe er Einsicht in Dokumente des Berichts erhalten. Damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden und sein Arbeitgeber sei seiner Fürsorgepflicht nicht nachgekommen.

Inhaltlich kritisiert Wenger, dass ihm jahrelang von zwei Abteilungspräsidentinnen seine Ankunftszeiten am Gericht vorgehalten worden seien, obwohl die Richterverordnung keine fixen Präsenz- und Arbeitszeiten vorsehe. Es sei über mehrere Monate hinweg überwacht worden, wann er am Gericht angekommen sei, ohne das es dafür eine gesetzliche Grundlage gäbe. Dies erfüllt gemäss Wenger die Straftatbestände der Nötigung und Amtsanmassung.

Die Lausanner Verwaltungskommission hält dazu fest, dass für die disziplinarische Ermittlung, die Wenger wegen der geschilderten Sachlage verlange, keine gesetzlichen Regeln bestehe. Das Aufsichtsorgan oder die Leitung des Bundesverwaltungsgerichts könne gegenüber seinen Richtern nicht disziplinarisch vorgehen.

Die Kommission führt zudem aus, ihr sei bekannt, dass der interne Datenschutzbeauftragte des Bundesverwaltungsgerichts empfehle, eine klarere Grundlage für die Bearbeitung von Daten über Richterinnen und Richter zu schaffen. Sie gehe mit ihm einig, dass es für den geregelten Betrieb eines Gerichts und insbesondere zur Wahrnehmung einer Führungsrolle notwendig und möglich sein müsse, gewisse Daten festzuhalten. (Entscheid 12T_1/2022 vom 26.9.2022)

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