Arbeitgeber stehen in erster Linie in der Pflicht

Keystone-SDA
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Bern,

Wer eine Frau oder einen Mann am Arbeitsplatz belästigt, wer andere mit Worten, Gesten oder Taten demütigt, verletzt geltendes Recht. Die Arbeitgeber stehen in der Pflicht, ihre Mitarbeitenden vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu schützen und aktiv dagegen vorzugehen.

sankt gallen
Im Büro entsteht oft auch Privates. (Symbolbild) - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Es gibt in der Schweiz keinen eigenen Straftatbestand für Mobbing.

Einzelne Verhaltensweisen können aber durchaus strafrechtlich relevant werden und insbesondere die Straftatbestände der üblen Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung oder Drohung erfüllen. Die betroffene Person kann in diesem Fall eine Strafanzeige einreichen.

Die Zürcher Anwältin Claudia Fritsche rät Arbeitgebern präventiv und repressiv zu reagieren, um sexuelle Belästigung, Mobbing oder ähnliches Verhalten zu verhindern. Präventiv sollten Unternehmen unter anderem eine Unternehmenskultur schaffen und aufrechterhalten, die respektvoll ist und in der solches Verhalten nicht toleriert wird. Schafften Arbeitgeber kein solches Umfeld, könne das neben einem Reputationsschaden auch finanzielle Folgen haben.

Auf der repressiven Schiene dürften Arbeitgeber nachweisbares Fehlverhalten nicht tolerieren und dieses müsse situationsadäquate Massnahmen zur Folge haben.

Arbeitnehmenden, die von sexueller Belästigung, Mobbing oder ähnlichem Verhalten betroffen sind, rät Fritsche, nicht zu lange zu warten, bis sie ihr Unwohlsein und Nicht-Einverständnis artikulieren. Es sei wichtig, wenn möglich selbst Grenzen aufzuzeigen und zu kommunizieren, dass ein bestimmtes Verhalten nicht okay sei.

Für Fälle, in denen der oder die Betroffene ein Thema nicht mit der fehlbaren Person, dem Vorgesetzten oder der Personalabteilung besprechen könne oder wolle, sollten Arbeitgeber eine Meldestelle vorsehen, an die sich Betroffene, aber auch beobachtende Kolleginnen und Kollegen mit Hinweisen wenden können. «Es ist wichtig, dass diese Stelle das notwendige Fachwissen und Feingefühl hat, um mit einer solchen Meldung umzugehen», sagt Fritsche.

Personalverantwortlichen stehen auch von Bundesstellen Informationen zur Verfügung. Beim Eidgenössischen Büro für Gleichstellung von Mann und Frau (EBG) sind entsprechende Materialien seit 2008 zur Ausbildung von Personalverantwortlichen und Führungskräften verfügbar. Eine Neuauflage der Unterlagen ist derzeit in Planung.

Ebenfalls vorgesehen ist eine weitere Überarbeitung der Seco-Broschüre «Mobbing und andere Belästigungen – Schutz der persönlichen Integrität am Arbeitsplatz» von 2014. Viele Verbände empfehlen diese ihren Mitgliedsfirmen ausdrücklich.

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