Aargauer Steueramt ist zehn Jahre untätig: Steuerpflicht verjährt

Keystone-SDA Regional
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Aarau,

Die Aargauer Steuerverwaltung liess sich mit der Bearbeitung einer Steuererklärung für 2009 so lange Zeit, dass die Verjährung eintrat

Finanzamt - Steuererklärung
Steuererklärung (Symbolbild) - dpa

Die Steuerverwaltung des Kantons Aargau hat sich mit der Bearbeitung der Steuererklärung einer Aktiengesellschaft (AG) für das Jahr 2009 so viel Zeit gelassen, dass die Verjährung eingetreten ist. Das hat das kantonale Verwaltungsgericht entschieden. Es geht um einen Streitwert von 72'000 Franken.

Gemäss des kantonalen Steuergesetzes sei das Recht, eine Steuer zu verlangen, 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt, heisst es im am Donnerstag veröffentlichten Beschwerdeentscheid des Verwaltungsgerichts. Dieses hob das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, auf.

«Das Kantonale Steueramt ist nach Eingang der Steuererklärung während mehr als zehn Jahren untätig gewesen», heisst im Urteil.

Die absolute Verjährungsfrist für die Veranlagung sei am 1. Januar 2025 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Steuerveranlagung nicht nur eröffnet, sondern rechtskräftig sein müssen.

Verfahrenskosten statt erhoffter Einnahmen

Statt Steuern für den Kanton und die Gemeinde einzutreiben, muss das kantonale Steueramt der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten und die Parteikosten bezahlen. Es geht um knapp 12'000 Franken.

Zu Beginn des Steuerstreits war alles nach Lehrbuch abgelaufen. Die Aktiengesellschaft reichte im Dezember 2010 die Steuererklärung 2009 ein.

Doch das zuständige kantonale Steueramt, Sektion juristische Personen, unternahm – mit Ausnahme von alljährlichen Schreiben zur Unterbrechung der Verjährungsfristen – über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren «keinerlei Handlungen oder Abklärungen im Hinblick auf die Veranlagung der Steuerperiode 2009», wie das Verwaltungsgericht feststellte.

Erstmalige Aktion erst in 2021

Das Kantonale Steueramt habe die Aktiengesellschaft erst im April 2021 zur Aktenergänzung für die Steuerperioden 2008 bis 2014 aufgefordert.

Im August 2021 wurde die AG für die Kantons- und Gemeindesteuern 2009 mit einem steuerbaren Reingewinn von 509'633 Franken und einem Steuerbaren Eigenkapital von 250'000 Franken veranschlagt.

Dagegen wehrte sich die AG mit einem Rekurs beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern. Das Gericht lehnte die Eingaben im vergangenen Oktober ab. Die AG zog den Fall ans Verwaltungsgericht weiter, weil diese mit der Höhe des steuerbaren Reingewinns nicht einverstanden war.

Verjährung unbemerkt eingetreten

Dass der Fall eigentlich verjährt ist, merkte auch der Rechtsvertreter der AG nicht.

«Aufgrund der eingetretenen Veranlagungsverjährung ist die Beschwerde ohne weitere materielle Prüfung gutzuheissen», schrieb das Verwaltungsgericht.

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Kommentare

User #5615 (nicht angemeldet)

Wenn einer sich die Mühe gemacht hätte, Nachforschungen anzustellen, hätte er wohl herausgefunden, dass der Steuerzahler alles richtig gemacht hat. Er hat einfach alle legalen Möglichkeiten von Fristerstreckungen, Rekursen und Einreichefristen ausgenutzt und hat es somit geschafft, über die Verjährungsfrist zu kommen....

User #2876 (nicht angemeldet)

Beamte halt sind halt nicht scnell ubd gleich überfordert.läuft überall so wenn man die bundesbetriebe kennt.

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