Aargauer Datenpanne bei Verfügungen an Hauseigentümer
Eine Datenpanne bei der Erstellung neuer Schätzungsverfügungen für den Eigenmietwert und Vermögenssteuerwert von Liegenschaften sorgt im Aargau für Aufsehen.

In der Aargauer Kantonsverwaltung ist es bei der Erstellung der neuen Schätzungsverfügung für den Eigenmietwert und Vermögenssteuerwert der Liegenschaften zu einer Datenpanne gekommen. Laut Kantonsverwaltung gibt es Fehler bei den Adress- und Eigentümerfeldern.
Die in der Verfügung aufgeführten Schätzwerte sind nicht von der Panne betroffen, wie die Staatskanzlei Aargau am Donnerstag mitteilte. Der Versand dieser Neubewertungen habe diese Woche begonnen.
In einigen Verfügungen sei beispielsweise in den Adress- und Eigentümerfeldern zusätzlich zum Namen der Eigentümerin oder des Eigentümers irrtümlicherweise der Name des geschiedenen Ehepartners oder der geschiedenen Ehepartnerin aufgeführt.
Technischer Fehler betrifft drei Prozent aller Verfügungen
Die Staatskanzlei schreibt von einem «technischen Fehler im Bereich der Adress- und Eigentümerfelder». Rund drei Prozent der 250'000 Verfügungen sollen von dieser Datenpanne betroffen sein.
Die in Verfügung aufgeführten Schätzwerte – sowohl Eigenmietwert als auch Vermögenssteuerwert – sind laut Staatskanzlei nicht betroffen von dieser Panne. Diese Werte entsprechen der neuen Schätzung der Liegenschaft.
Die Steuergesetzrevision «Schätzungswesen», die am 1. Januar 2025 in Kraft trat, bringt im Aargau bedeutende Änderungen in der Liegenschaftsbewertung. In einem ersten Schritt wurden alle rund 250'000 Liegenschaften neu bewertet.
Dies war nötig, da die letzte umfassende Schätzung von 1998 stammt und die Immobilienpreise seither stark gestiegen sind. Auch der Eigenmietwert wurde angepasst.
Neue Bewertung aufgrund veralteter Wertbasis
Dieser beträgt seit Anfang Jahr 62 Prozent der Marktmiete. Der Kanton musste als Folge eines Urteils des Verwaltungsgerichts die Eigenmietwerbesteuerung anpassen. Zudem bestand Handlungsbedarf bei den Vermögenssteuerwerten.
Diese basieren auf einer veralteten Wertbasis von 1998 und entsprechen daher nicht mehr den aktuellen Verkehrswerten. Diese Praxis widerspricht dem Bundesrecht.






