22 Jahre lang war ein Winterthurer irrtümlich als Schweizer registriert. Nun kann er seine Situation nicht durch eine erleichterte Einbürgerung regeln.
Schweiz
Die ersten Schweizer Pässe wurden 1915 ausgegeben. - Keystone
Ad

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Winterthurer war fälschlicherweise 22 Jahre als Schweizer registriert.
  • Nun kann er seine Situation nicht durch eine erleichterte Einbürgerung regeln.

Ein Winterthurer, der 22 Jahre lang irrtümlich als Schweizer registriert war, kann seine Situation nicht durch eine erleichterte Einbürgerung regeln. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Mannes abgewiesen.

Der Mann wurde 1993 als Kind einer französisch-schweizerischen Mutter und eines libanesischen Vaters in Winterthur geboren. Die Mutter hatte das Schweizer Bürgerrecht durch die Heirat mit einem Schweizer erworben. Bei solchen Fällen sah die damalige Rechtslage vor, dass ein Kind nur unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls die Staatsbürgerschaft erhält.

Nicht im elektronischen Zivilstandsregister eingetragen

Im Jahr 2015 wollte der junge Mann seinen Pass verlängern, denn er hatte bis anhin immer in Winterthur gelebt. Von den Behörden erfuhr er, dass er nicht im elektronischen Zivilstandsregister eingetragen sei. Bisher sei irrtümlicherweise als Schweizer Bürger behandelt worden. Dies geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.

Um die Situation zu klären, stellte der Betroffene beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Aufgrund seiner finanziellen Lage wurde das Begehren jedoch abgewiesen.

Übergangsrecht massgebend

Eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid des SEM blieb ohne Erfolg. Und auch der Gang ans Bundesgericht hat dem jungen Mann nichts gebracht. Die erste öffentlich-rechtliche Abteilung hält fest: Die Mutter des Beschwerdeführers habe das Bürgerrecht vor der Teilrevision des Bürgerrechtsgesetzes aufgrund ihrer Heirat erhalten habe.

Diese automatische Einbürgerung sei mit der Revision durch die erleichterte Einbürgerung abgelöst worden. Das Übergangsrecht sah für Kinder wie den Beschwerdeführer das Schweizer Bürgerrecht vor: Wenn ein Kind durch Geburt keine andere Staatsbürgerschaft erlangen konnte oder vor seiner Mündigkeit staatenlos wurde. In allen anderen Fällen musste das Kind eine erleichterte Einbürgerung beantragen.

Ad
Ad

Mehr zum Thema:

BundesgerichtMigrationMutter