17-Jähriger greift Jugendlichen aus Neuenburg mit einer Machete an
Ein 17-jähriger Freiburger hat einem Jugendlichen aus Neuenburg mit einer Machete schwere Verletzungen an der Hand zugefügt.

Der Angriff ereignete sich im Februar 2026, wie ein Entscheid des Bundesstrafgerichts zeigt.
Damals gingen in der Stadt Neuenburg zwei rivalisierende Banden aufeinander los. Der Jugendliche gab sich nicht damit zufrieden, sein Opfer schwer verletzt zu haben. Er beschimpfte es anschliessend heftig und zwang es, sich vor ihm niederzuknien und sich bei ihm zu entschuldigen. Der Verletzte musste im Spital behandelt werden. Sein Leben war jedoch nicht in Gefahr.
Das Neuenburger Jugendgericht entschied, den Beschuldigten zwei Wochen in Untersuchungshaft zu behalten, bevor er eine Massnahmen antreten konnte. Dies geht aus einem am Dienstag publizierten Entscheid des Bundesstrafgerichts hervor. Seitdem hat der 17-Jährige seine Lehre wieder aufgenommen und lebt weiterhin im Kanton Freiburg bei seiner Pflegefamilie.
Auf Antrag der Neuenburger Richter musste das Bundesstrafgericht darüber entscheiden, ob der Fall von der Neuenburger oder der Freiburger Justiz behandelt werden muss.
Wie das Bundesstrafgericht aufführt, ist im Jugendstrafrecht jener Kanton zuständig, in dem der Beschuldigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, beziehungsweise, wo sich der Mittelpunkt seines sozialen Lebens befindet.
Schwer misshandelt
Im konkreten Fall befindet sich der rechtliche Wohnsitz des Beschuldigten in Le Locle/NE, wo seine Mutter lebt. Tatsächlich lebt der 17-Jährige jedoch seit 2025 in einer Pflegefamilie im Kanton Freiburg, wo er seine Kindheit verbracht hat.
Aufgrund der Misshandlungen durch seine Eltern hat er seit seinem elften Lebensjahr einen Beistand. Sein Vater hatte ihn unter anderem in einem Keller eingesperrt und geschlagen.
Weil der Beschuldigte seinen sozialen Mittelpunkt im Kanton Freiburg hat, müssen die dortigen Strafbehörden den Fall übernehmen. Der rechtliche Wohnsitz des Jugendlichen ist somit nicht entscheidend. (Beschluss BG.2026.12 vom 4.5.2026)










