«Sarah hat Recht»: Darf man mich kurz vor Pensionsalter entlassen?

Sarah Schläppi
Sarah Schläppi

Bern,

Für ältere Mitarbeiter gibt es keinen besonderen Kündigungsschutz vor der Pension. Rechtsanwältin Sarah Schläppi erklärt, was man dazu wissen muss.

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Dr. Sarah Schläppi ist Rechtsanwältin und Geschäftsführerin bei Bracher & Partner. - zVg

Das Wichtigste in Kürze

  • Für ältere Mitarbeiter gibt es keinen besonderen Kündigungsschutz vor der Pension.
  • Bei Umstrukturierungen sollte zunächst nach Alternativen zur Kündigung gesucht werden.
  • Unter Umständen kann eine ausgesprochene Kündigung als missbräuchlich angefochten werden.

Ich bin 59 Jahre alt und seit gut vier Jahren an meinem jetzigen Arbeitsplatz. Mit meiner Arbeit war man immer sehr zufrieden, jedenfalls hat sich nie jemand beklagt.

Nun aber hat man mir plötzlich gekündigt, wegen sogenannter Umstrukturierungen. In meinem Alter einen neuen Job zu finden, ist wohl ziemlich aussichtslos.

Darf man mich so kurz vor dem Pensionsalter einfach entlassen?

Ja, man darf Mitarbeiter kurz vor Pensionsalter entlassen

Ja, das darf man grundsätzlich. Für ältere Mitarbeiter gibt es keinen besonderen Kündigungsschutz vor der Pension.

Die Arbeitgeberin hat aber gegenüber einem Mitarbeiter, welcher kurz vor der Pensionierung steht und seit langer Zeit bei derselben Arbeitgeberin arbeitet, eine erhöhte Fürsorgepflicht.

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Im Falle einer missbräuchlichen Kündigung hat die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen. (Symbolbild) - Depositphotos

Das heisst, vor der Kündigung sollte zuerst versucht werden, eine Alternative zur Kündigung zu finden. Dies gilt besonders bei einer wegen Umstrukturierung begründeten Kündigung.

Entscheidet sich die Arbeitgeberin dennoch für eine Kündigung, gilt das Arbeitsverhältnis als beendet.

Kündigung kann unter Umständen angefochten werden

Diese Kündigung ist unter Umständen aber missbräuchlich und kann angefochten werden. Die Kündigung wird dadurch nicht aufgehoben, jedoch hat die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen.

Wurdest du schon mal Opfer einer Umstrukturierung an deinem Arbeitsplatz?

Zusammenfassend ist die Kündigung des 59-jährigen Arbeitnehmers zulässig, weil der Arbeitnehmer erst seit vier Jahren angestellt war und die Arbeitgeberin keine erhöhte Fürsorgepflicht wahrnehmen muss.

***

Zur Autorin: Dr. Sarah Schläppi (*1983) ist Rechtsanwältin und Geschäftsführerin bei Bracher & Partner.

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